Tz. 299

Die Norm gilt grundsätzlich für sämtliche Mutterunternehmen i. S. d. § 290 HGB (vgl. Tz. 7), die einen Konzernabschluss aufstellen einschließlich der Kreditinstitute (§ 340i Abs. 2 HGB) und der Versicherungsunternehmen (§ 341j Abs. 2 HGB). Für Letztere besteht jedoch insoweit eine Erleichterung, als Tochterunternehmen mit abweichendem Stichtag ohne Aufstellung eines Zwischenabschlusses einbezogen werden dürfen, sofern der Stichtag nicht länger als sechs (statt drei) Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegt (§ 341i Abs. 3 Satz 2 HGB).

Die Verpflichtung zur etwaigen Aufstellung eines Zwischenabschlusses (Abs. 2) betrifft demgegenüber primär das einzubeziehende in- oder ausländische Tochterunternehmen.

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