Tz. 139
Die Regelungen zum Umfang des Konsolidierungskreises (Abs. 1) und zur Verfahrensweise bei wesentlichen Änderungen im Konsolidierungskreis (Abs. 2) betreffen sämtliche Mutterunternehmen, dienach § 290 HGB zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet (vgl. Tz. 7) und nicht nach § 290 Abs. 5 HGB (vgl. Tz. 34) oder §§ 291 bis 293 HGB (vgl. Tz. 75 ff., 95 ff., 113 ff.) von dieser Verpflichtung befreit sind.
Die Vorlage- und Auskunftspflichten (Abs. 3) betreffen sämtliche in- und ausländische Tochterunternehmen i. S. v. § 290 HGB (zur Durchsetzbarkeit vgl. Tz. 152 ff.), selbst wenn sie im konkreten Fall aufgrund der entsprechenden Ausübung des Wahlrechts nach § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einbezogen worden sind. Dies ist sachgerecht, da das Mutterunternehmen die Informationen benötigt, um zu entscheiden, ob es das Konsolidierungswahlrecht ausüben darf/soll.[238] Allerdings ist die Norm nur anwendbar, wenn ein inländisches Mutterunternehmen den Vorlage-/Auskunftsanspruch geltend macht, nicht aber in Fällen, in denen ein ausländisches Mutterunternehmen entsprechende Informationen von seinem inländischen Tochterunternehmen erhalten will.[239]
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