Tz. 116
Das Befreiungswahlrecht gilt grundsätzlich für sämtliche Mutterunternehmen i. S. d. § 290 HGB (vgl. Tz. 7), welche die in § 293 HGB genannten Schwellenwerte nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen von Abs. 1 und Abs. 4 nicht überschreiten.
Ausnahmen bestehen für Mutterunternehmen, die Kreditinstitute (§ 340i Abs. 1 Satz 1 HGB), Versicherungsunternehmen (§ 341i Abs. 1 Satz 1 HGB) oder kapitalmarktorientierte Unternehmen gem. § 264d HGB sind. Diese sind unabhängig von ihrer Größe stets zur Konzernrechnungslegung verpflichtet.
Bei Mischunternehmen mit mehreren Sparten ist wir folgt zu differenzieren: Ist das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut/Versicherungsunternehmen, kommt eine Befreiung nach § 293 HGB a priori nicht in Betracht. Beherrscht das Mutterunternehmen demgegenüber (z. B. als Industrieholding) auch Tochterunternehmen, die ihrerseits Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen sind, ist § 293 HGB anwendbar.[216]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen