Tz. 116

Das Befreiungswahlrecht gilt grundsätzlich für sämtliche Mutterunternehmen i. S. d. § 290 HGB (vgl. Tz. 7), welche die in § 293 HGB genannten Schwellenwerte nach Maßgabe der weiteren Voraussetzungen von Abs. 1 und Abs. 4 nicht überschreiten.

Ausnahmen bestehen für Mutterunternehmen, die Kreditinstitute (§ 340i Abs. 1 Satz 1 HGB), Versicherungsunternehmen (§ 341i Abs. 1 Satz 1 HGB) oder kapitalmarktorientierte Unternehmen gem. § 264d HGB sind. Diese sind unabhängig von ihrer Größe stets zur Konzernrechnungslegung verpflichtet.

Bei Mischunternehmen mit mehreren Sparten ist wir folgt zu differenzieren: Ist das Mutterunternehmen ein Kreditinstitut/Versicherungsunternehmen, kommt eine Befreiung nach § 293 HGB a priori nicht in Betracht. Beherrscht das Mutterunternehmen demgegenüber (z. B. als Industrieholding) auch Tochterunternehmen, die ihrerseits Kreditinstitute oder Versicherungsunternehmen sind, ist § 293 HGB anwendbar.[216]

[216] So auch Grottel/Kreher, in: BeckBilKo, § 293 HGB Rn. 17.

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