Tz. 98

Die Norm gilt in mehrstufigen Konzernen und komplettiert § 291 HGB. Mutterunternehmen i. S. d. § 290 HGB, die einem anderen Mutterunternehmen nachgeordnet und in dessen Konzernabschluss einbezogen sind, sollen von der Konzernrechnungslegungspflicht befreit sein. Während § 291 HGB Fälle erfasst, in denen das übergeordnete (befreiende) Mutterunternehmen seinen Sitz innerhalb von EU/EWR hat, betrifft die Norm Drittlandsfälle, d. h., das (befreiende) Mutterunternehmen hat seinen Sitz außerhalb von EU/EWR.[191]

[191] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 291 HGB Rn. 7.

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