Tz. 263

Abs. 1 ordnet die entsprechende Geltung bestimmter Vorschriften zum Jahresabschluss an:

Dabei sind (auch) die jeweils anwendbaren rechtsform- (vgl. Tz. 290) und geschäftszweigspezifischen Vorschriften (vgl. Tz. 291) zu beachten. Verwiesen wird ausschließlich auf die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften, sodass die größenabhängigen Erleichterungen in §§ 274a, 276 und 288 HGB unabhängig von der Größe des Konzerns nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Diese Geltungsanordnung reicht jedoch nur so weit, als die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt (siehe dazu bei den einzelnen Normen).

Durch das BilRUG wurde ausdrücklich die entsprechende Geltung des § 264c HGB angeordnet. Damit sollte klargestellt werden, dass die für Personenhandelsgesellschaften bestehenden Besonderheiten (insbes.bei den Gliederungsvorschriften, vgl. Tz. 289) auch im Konzernabschluss anzuwenden sind, sofern das Mutterunternehmen eine Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB ist. Dies war bereits zuvor in der Praxis so gehandhabt worden.[398]

Klarstellend war bereits zuvor in Abs. 1 aufgenommen worden, dass etwaige abweichende Sonderregelungen in §§ 300 ff. HGB Vorrang haben. Dies betrifft insbesondere[399]

  • die Aufnahme spezieller konsolidierungstechnischer Sonderposten in das Gliederungsschema;
  • die Eliminierung von Posten aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen;
  • die Steuerabgrenzung für konsolidierungsspezifische Sachverhalte.
[398] Vgl. Kraft, in: GroßKo-HGB, § 298 HGB Rn. 54.
[399] Vgl. Winkeljohann/Deubert, in: BeckBilKo, § 298 HGB Rn. 5; Kraft, in: GroßKo-HGB, § 298 HGB Rn. 18.

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