Tz. 102

Die Befreiung setzt – durch den Verweis auf § 291 Abs. 2 Nr. 1 HGB – voraus, dass das zu befreiende Mutterunternehmen und seine Tochterunternehmen in den Konzernabschluss des befreienden Mutterunternehmens tatsächlich einbezogen sind (vgl. Tz. 85).[195]

Der Umfang des Konsolidierungskreises richtet sich nach dem Recht des Drittstaats. Allerdings folgt aus § 292 Abs. 1 Nr. 1 lit. c) HGB (Konzept der "Gleichwertigkeit", vgl. Tz. 104), dass der Kreis der vom (befreienden) Mutterunternehmen (ggf. freiwillig) einzubeziehenden Tochterunternehmen den Vorgaben der 7. EG-RL entsprechen muss. In der Literatur wurde daher zu § 292 HGB aF. gefordert, dass der (befreiende) Konzernabschluss des Mutterunternehmens im Drittland – vorbehaltlich etwaiger Ausnahmen analog § 296 HGB (vgl. Tz. 85) – sämtliche (in- und ausländischen) Unternehmen umfassen muss, auf die es einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.[196] Dies ist für den durch das BilRUG neugefassten § 292 HGB weiterhin zutreffend.

[195] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 291 HGB Rn. 7.
[196] Vgl. Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 292 HGB Rn. 10 f.

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