Tz. 584

Gemäß § 308a Satz 4 HGB ist der Posten "Eigenkapitaldifferenz aus Währungsumrechnung" bei teilweisem oder vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens in entsprechender Höhe GuV-wirksam aufzulösen. Diese Auflösung ist im Zuge der Maßnahmen zur Kapitalkonsolidierung vorzunehmen. Neben der Veräußerung umfasst der Terminus des "Ausscheidens" insbesondere auch die Liquidation oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.[791]

 

Tz. 585

Unter "vollständigem Ausscheiden des Tochterunternehmens" sind zum einen die Veräußerung aller Anteile an einer ausländischen Einheit (Entkonsolidierung) und zum anderen die Liquidation der ausländischen Einheit zu verstehen. Bei erstgenanntem Fall sind eine vollständige Auflösung der Umrechnungsrücklage geboten und der auf eine evtl. beteiligte Minderheit entfallende Teil GuV-neutral aufzulösen. Entsprechendes gilt auch im Falle einer Liquidation, wenngleich die Bestimmung des Auflösungszeitpunkts der Umrechnungsrücklage in diesen Fällen schwerer zu determinieren ist, da es sich statt eines einzelnen Akts um einen Prozess handelt.[792]

[791] Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 308a HGB Rn. 45.
[792] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 308a HGB Rn. 35–37.

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