Tz. 320

Nach § 300 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Jahresabschluss des Mutterunternehmens mit denen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung bezieht sich sowohl auf die Bilanz als auch die GuV. Der in der Bilanzierungspraxis geläufige Begriff der Summenbilanz schließt auch die Summen-GuV ein.[454]

Ist das zu konsolidierende Unternehmen nach einzelbilanziellem Recht ausnahmsweise nicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, resultiert aus § 300 Abs. 1 Satz 1 HGB auch keine mittelbare Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses. Stattdessen ist die direkte Übernahme von Daten aus der Buchhaltung des Tochterunternehmens für Konsolidierungszwecke als ausreichend einzustufen. In der Praxis kommt es daher regelmäßig zur Weiterleitung sog. reporting packages an das Mutterunternehmen.[455]

 

Tz. 321

Die Summenbildung erstreckt sich nicht zwingend auch auf die Kapitalflussrechnung. Vor allem bei Rückgriff auf die indirekte Methode für die Erstellung wird die Summe oftmals ohne Aggregation einzelner Kapitalflussrechnungen unmittelbar aus der Konzernbilanz bzw. Konzern-GuV abgeleitet. Darüber hinaus besteht für die Aufstellung einer Kapitalflussrechnung im Einzelabschluss oftmals keine Verpflichtung.[456]

Eine Aggregation der Anhänge scheidet bereits aus technischer Sicht aus, da verbale Informationen kaum aggregierbar sind und z. T. auch konzernspezifische Anhangvorgaben erforderlich sind. Zudem sind einige Tochterunternehmen nicht zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet.[457]

 

Tz. 322

Der Eigenkapitalspiegel lässt sich unmittelbar aus der Konzernbilanz bzw. Konzern-GuV ableiten.[458] Die Bildung der Summen stellt in technischer Hinsicht die Vorstufe der Konsolidierung dar. Um den Konzern als wirtschaftliche Einheit abzubilden, ist die Eliminierung von konzerninternen Beziehungen vorzunehmen. Dies umfasst

  • konzerninterne Beteiligungs- und Kapitalverhältnisse im Rahmen der Kapitalkonsolidierung gem. § 301 HGB,
  • konzerninterne Schulden und Forderungen im Rahmen der Schuldenkonsolidierung gem. § 303 HGB und
  • konzerninterne Aufwendungen und Erträge im Zuge der Aufwandskonsolidierung nach § 305 HGB sowie die Zwischenergebniseliminierung nach § 304 HGB.[459]
[454] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 300 HGB Rn. 3.
[455] Senger, in: MüKo-BilR, § 300 HGB Rn. 7.
[456] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 300 HGB Rn. 4.
[459] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 300 HGB Rn. 5. Weiterführend Müller/Kreipl, in: Bertram u. a., HGB, § 300 HGB Rn. 17.

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