Tz. 612
Der Unterschiedsbetrag ermittelt sich als Kehrseite des goodwill, als negative Differenz i. S. eines den Kaufpreises übersteigenden erworbenen Zeitwerts des Nettovermögens (§ 301 Abs. 3 HGB). Neben einem wirklichen passiven Unterschiedsbetrag als Spiegelbild einer günstigen Kauftransaktion (lucky buy) gibt es noch andere Möglichkeiten die zu einem passiven Unterschiedsbetrag führen können.[823] U. a. können zwischen dem Zeitpunkt des Erwerbs und der Erstkonsolidierung Gewinne thesauriert worden sein, die nicht in den Anschaffungskosten enthalten waren. Die bilanzielle Abbildung orientiert sich an § 309 Abs. 2 Satz 1 HGB (zukünftige Schlechtentwicklung) sowie § 309 Abs. 2 Satz 2 HGB (technischer Unterschiedsbetrag und lucky buy).[824] Für den Rückgriff auf eine der Methoden zur Auflösung muss die Ursache des passiven Unterschiedsbetrags genau bestimmt werden.[825]
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