Tz. 303
Als Ausprägung der Einheitstheorie enthält Abs. 2 Satz 1 eine Sollvorgabe: Die Stichtage der Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und der Stichtag des Konzernabschlusses sollen übereinstimmen (Einheitlichkeit des Stichtags). Dies bedeutet:
- Es müssen sachliche Gründe für eine Abweichung der Einzelabschlussstichtage vom Konzernabschlussstichtag vorliegen.[423]
- Bei (begründeten) abweichenden Abschlussstichtagen ist entweder die Aufstellung eines Zwischenabschlusses (vgl. Tz. 304 f.) oder zumindest eine erweiterte Berichterstattung (vgl. Tz. 307 ff.) erforderlich.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen