Tz. 303

Als Ausprägung der Einheitstheorie enthält Abs. 2 Satz 1 eine Sollvorgabe: Die Stichtage der Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen und der Stichtag des Konzernabschlusses sollen übereinstimmen (Einheitlichkeit des Stichtags). Dies bedeutet:

  • Es müssen sachliche Gründe für eine Abweichung der Einzelabschlussstichtage vom Konzernabschlussstichtag vorliegen.[423]
  • Bei (begründeten) abweichenden Abschlussstichtagen ist entweder die Aufstellung eines Zwischenabschlusses (vgl. Tz. 304 f.) oder zumindest eine erweiterte Berichterstattung (vgl. Tz. 307 ff.) erforderlich.
[423] Senger, in: MüKo-BilR, § 299 HGB Rn. 8; Biener, DB 1983, 8.

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