Tz. 525

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 307 Abs. 1 HGB ist der Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen. Für die Frage, wann eine Bezeichnung als "entsprechend" angesehen werden kann, ist es entscheidend, dass aus der Bezeichnung die Beteiligung "anderer Gesellschafter" am Konzern hervorgeht. Somit kommen vor allem die nachfolgenden Bezeichnungen infrage:[705]

  • "Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter"
  • "Anteile anderer Gesellschafter"
  • "Anteile nicht beherrschender Gesellschafter"
  • "Minderheitenanteile"
  • "Minderheitsgesellschafter"

Mit dem BilRUG wird die Bezeichnungsfrage klar geregelt, sodass fortan mit Umsetzung des Art. 24 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2013 nur noch die Benennung als "nicht beherrschende Anteile" als richtig anerkennt wird. Dies entspricht auch der Diktion der IFRS.

 

Tz. 526

Nicht geregelt ist, an welcher Stelle der Ausgleichsposten innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen ist. Als zweckmäßig erscheint ein zusammenfassender Ausweis nach dem – anteilsmäßig auf das Mutterunternehmen beschränkten – Eigenkapitalposten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag".[706]

 

Tz. 527

In der Konzernbilanz nicht erforderlich – jedoch in der Konzern-GuV geboten – ist die gesonderte Angabe des Anteils anderer Gesellschafter am Jahresergebnis, da dieser bereits im konzernbilanziellen Ausgleichsposten enthalten ist.[707] In der Konzern-GuV ist dieser Anteil gem. § 307 Abs. 2 HGB nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" auszuweisen. Hierbei sind zwei gleichwertige Darstellungsformen denkbar:

Darstellung des Anteils anderer Gesellschafter am Jahresergebnis in der Konzern-GuV[708]

 

Tz. 528

Für den Ausweis eines aktiven bzw. negativen Ausgleichspostens bestehen keine handelsrechtlichen Bestimmungen. Infrage kommen der Ausweis als "Ausgleichsposten für negative Kapitalkonten anderer Gesellschafter" auf der Aktivseite oder der Ausweis im Eigenkapital, wobei der Ausweis negativer Fremdanteile im Eigenkapital nach h. M.[709] vorzuziehen ist. Sofern neben einem negativen Ausgleichsposten auch passive Ausgleichsposten bestehen, so können diese in der Konzernbilanz unter der Bedingung einer gleichzeitigen Aufgliederung im Anhang saldiert werden.[710]

[705] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 307 HGB Rn. 6; Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 307 HGB Rn. 75.
[706] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 307 HGB Rn. 76.
[707] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 307 HGB Rn. 76.
[708] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 307 HGB Rn. 8.
[709] Stellvertretend für viele Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 307 HGB Rn. 77 m. w. N.
[710] Scheffler, in: Petersen u. a., BilanzR, § 307 HGB Rn. 57.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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