aa) Entwicklung des Konzernabschlusses aus den Einzelabschlüssen (Satz 1)

 

Tz. 320

Nach § 300 Abs. 1 Satz 1 HGB ist der Jahresabschluss des Mutterunternehmens mit denen der Tochterunternehmen zusammenzufassen. Diese Zusammenfassung bezieht sich sowohl auf die Bilanz als auch die GuV. Der in der Bilanzierungspraxis geläufige Begriff der Summenbilanz schließt auch die Summen-GuV ein.[454]

Ist das zu konsolidierende Unternehmen nach einzelbilanziellem Recht ausnahmsweise nicht zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, resultiert aus § 300 Abs. 1 Satz 1 HGB auch keine mittelbare Pflicht zur Erstellung eines Jahresabschlusses. Stattdessen ist die direkte Übernahme von Daten aus der Buchhaltung des Tochterunternehmens für Konsolidierungszwecke als ausreichend einzustufen. In der Praxis kommt es daher regelmäßig zur Weiterleitung sog. reporting packages an das Mutterunternehmen.[455]

 

Tz. 321

Die Summenbildung erstreckt sich nicht zwingend auch auf die Kapitalflussrechnung. Vor allem bei Rückgriff auf die indirekte Methode für die Erstellung wird die Summe oftmals ohne Aggregation einzelner Kapitalflussrechnungen unmittelbar aus der Konzernbilanz bzw. Konzern-GuV abgeleitet. Darüber hinaus besteht für die Aufstellung einer Kapitalflussrechnung im Einzelabschluss oftmals keine Verpflichtung.[456]

Eine Aggregation der Anhänge scheidet bereits aus technischer Sicht aus, da verbale Informationen kaum aggregierbar sind und z. T. auch konzernspezifische Anhangvorgaben erforderlich sind. Zudem sind einige Tochterunternehmen nicht zur Aufstellung eines Anhangs verpflichtet.[457]

 

Tz. 322

Der Eigenkapitalspiegel lässt sich unmittelbar aus der Konzernbilanz bzw. Konzern-GuV ableiten.[458] Die Bildung der Summen stellt in technischer Hinsicht die Vorstufe der Konsolidierung dar. Um den Konzern als wirtschaftliche Einheit abzubilden, ist die Eliminierung von konzerninternen Beziehungen vorzunehmen. Dies umfasst

  • konzerninterne Beteiligungs- und Kapitalverhältnisse im Rahmen der Kapitalkonsolidierung gem. § 301 HGB,
  • konzerninterne Schulden und Forderungen im Rahmen der Schuldenkonsolidierung gem. § 303 HGB und
  • konzerninterne Aufwendungen und Erträge im Zuge der Aufwandskonsolidierung nach § 305 HGB sowie die Zwischenergebniseliminierung nach § 304 HGB.[459]
[454] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 300 HGB Rn. 3.
[455] Senger, in: MüKo-BilR, § 300 HGB Rn. 7.
[456] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 300 HGB Rn. 4.
[459] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 300 HGB Rn. 5. Weiterführend Müller/Kreipl, in: Bertram u. a., HGB, § 300 HGB Rn. 17.

bb) Bilanzierung nach dem Recht des Mutterunternehmens (Satz 2)

bb1) Maßgeblichkeit des Rechts des Mutterunternehmens

 

Tz. 323

Gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 1. Halbsatz HGB treten die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten der Tochterunternehmen an die Stelle der dem Mutterunternehmen gehörenden Anteile an den einbezogenen Tochterunternehmen. Hierdurch wird das Grundprinzip der Kapitalkonsolidierung und der hiermit einhergehenden Eliminierung von konzerninternen Beteiligungsverflechtungen kodifiziert, wohingegen die Technik der Kapitalkonsolidierung Regelungsgegenstand des § 301 HGB ist (§ 301 HGB).[460]

Unabhängig von der Rechtsform des Tochterunternehmens sind sämtliche Anteilsrechte zu den beim Mutterunternehmen bilanzierten Anteilen zu zählen. Auch selbst durch das Tochterunternehmen gehaltene eigene Anteile sind demnach in die Kapitalkonsolidierung einzubeziehen. Ungeachtet der Höhe des Beteiligungsanteils des Mutterunternehmens am Tochterunternehmen hat im Rahmen der Vollkonsolidierung generell eine vollständige Einbeziehung der einzelnen, dem Tochterunternehmen zuzurechnenden Posten zu erfolgen.[461]

 

Tz. 324

Gem. § 300 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz HGB ist die Einbeziehung in den Konzernabschluss nur insoweit vorzunehmen, als die Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten und Sonderposten der Tochterunternehmen nach dem Recht des Mutterunternehmens bilanzierungsfähig sind. Nicht entscheidend ist, ob die entsprechenden Posten im Abschluss des Tochterunternehmens bilanziert wurden.

 

BEISPIEL

Beispiel für die Maßgeblichkeit des Rechts des Mutterunternehmens[462]

Während das Mutterunternehmen als Kapitalgesellschaft firmiert, handelt es sich bei dem zu konsolidierenden Tochterunternehmen um eine Personengesellschaft. Demnach ist das Tochterunternehmen nicht zur Passivierung von Steuerlatenzen nach § 274 HGB verpflichtet. Demgegenüber ist im Konzernabschluss die Bilanzierung ggf. bestehender passiven Latenzen geboten.

[460] Senger, in: MüKo-BilR, § 300 HGB Rn. 10.
[461] Senger, in: MüKo-BilR, § 300 HGB Rn. 11.
[462] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 300 HGB Rn. 7.

bb2) Die Handelsbilanz II als "technischer Schritt" der Konsolidierung

 

Tz. 325

Aus dem Erfordernis der Anpassung von Abschlüssen der einzubeziehenden Tochterunternehmen an das Recht des Mutterunternehmens sowie an die im Konzernabschluss beabsichtigte Wahlrechtsausübung resultiert die Handelsbilanz II. Dabei beschränkt sich die Anpassung nicht auf Ansatzvorschriften, sondern betrifft vor allem auch die nach § 308 HGB vorgegebene Vereinheitlichung der Bilanzierung der...

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