Tz. 142

In den Konzernabschluss sind das Mutterunternehmen sowie alle unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen unabhängig von ihrem Sitz und ihrer Rechtsform (der zweite Punkt wurde durch das BilRUG ausdrücklich in Abs. 1 aufgenommen; in der Sache bestand diesbezüglich auch zuvor schon Konsens, vgl. Tz. 8) einzubeziehen, soweit die Einbeziehung eines oder mehrerer Tochterunternehmen nicht nach § 296 HGB unterbleibt (Weltabschlussprinzip). Damit erfasst der Konzernabschluss sämtliche Ebenen eines mehrstufigen Konzerns.[243]

 

Tz. 143

Die freiwillige Konsolidierung von Unternehmen, die keine Tochterunternehmen i. S. v. § 290 HGB sind, ist für Zwecke des verpflichtend aufzustellenden Konzernabschlusses nach §§ 290 ff. HGB nicht zulässig.[244] Dies betrifft insbesondere assoziierte Unternehmen und nach den Anschaffungskosten bewertete Beteiligungen. Bei Gemeinschaftsunternehmen kommt es darauf an, ob sie nach § 290 HGB zu konsolidieren sind oder nicht (vgl. Tz. 14).

Davon zu unterscheiden sind freiwillige Gruppenabschlüsse (wie erweiterte Konzernabschlüsse oder Spartenkonzernabschlüsse). Diesen kommt keine rechtliche Relevanz zu. Sie ersetzen weder den Konzernabschluss nach § 290 HGB noch haben sie befreiende Wirkung i. S. v. §§ 291, 292 HGB.[245] Sie können ohne weiteres zusätzlich aufgestellt werden. Werden sie geprüft, muss der Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers angepasst werden (z. B. "Bestätigungsvermerk zum erweiterten Konzernabschluss").[246]

[243] Grundlegend Kindler, in: GroßKo-HGB, § 294 HGB Rn. 3 ff.; IDW SABI 1/88, WPg 1988, 340.
[244] DRS 19.78.
[245] Vgl. Schruff, in: IDW, WP-Hdb. I, M Rn. 182.
[246] Schruff, in: IDW, WP-Hdb. I, M Rn. 182; Haeger/Zündorf, DB 1991, 1848 ff.

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