Tz. 572

Gem. § 294 Abs. 1 HGB ist der handelsrechtliche Konzernabschluss unter Berücksichtigung des sog. Weltabschlussprinzips aufzustellen. Dem folgend sind neben dem Mutterunternehmen sämtliche in- und ausländische Tochter-, Gemeinschafts- und assoziierte Unternehmen – sofern nicht von den Befreiungsmöglichkeiten nach § 296 HGB Gebrauch gemacht wird – in den Konzernabschluss einzubeziehen. Da gem. § 244 HGB i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB der Euro als Konzernwährung festlegt wird, ergeben sich für den Konzernabschluss folgende Erfordernisse:[780]

  • Umrechnung sämtlicher in den Jahresabschlüssen der in- und ausländischen Konzernunternehmen auf Fremdwährung lautenden Posten. Zusätzlich sind auch die auf Fremdwährung lautenden Teilabschlüsse ausländischer Betriebsstätten entsprechend umzurechnen.
  • Umrechnung sämtlicher auf Fremdwährung lautender Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen ausländischen Unternehmen.

Während erstgenanntes Erfordernis im Kontext der Einzelabschlusserstellung besteht, ist die Umrechnung auf Fremdwährung lautender Jahresabschlüsse von in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen als Bestandteil der Konzernrechnungslegung zu verstehen.

 

Tz. 573

Durch § 308a HGB schreibt der Gesetzgeber die Anwendung der modifizierten Stichtagskursmethode vor. Nicht zulässig ist demnach das der internationalen Rechnungslegung folgende Konzept der funktionalen Währung.[781]

[780] Senger/Brune, in: MüKo-BilR, § 308a HGB Rn. 1 f.
[781] Grottel/Leistner, in: BeckBilKo, § 308a HGB Rn. 2. Weiterführend hierzu Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 308a HGB Rn. 7–12.

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