Tz. 546

Die gesetzliche Regelung des § 308 HGB beinhaltet eine klare Aufgabenverteilung. Währenddessen Abs. 1 Satz 1 von einer einheitlichen Bewertung nach den zulässigen Bilanzierungsmethoden im Jahresabschluss spricht, regelt Abs. 2 die möglichen Ausnahmen vom Grundsatz der einheitlichen Bewertung der zu bilanzierenden Posten. Die Einheitlichkeit der Bewertung bezieht sich auf die im Jahresabschluss des Mutterunternehmens anwendbaren bzw. zugelassenen Bewertungsmethoden. Beim Konzernabschluss des Mutterunternehmens ist hingegen eine abweichende Anwendung zulässiger Bilanzierungsmethoden erlaubt, wenn ein Bilanzierungswahlrecht besteht, d. h. keine Bindung an den Jahresabschluss besteht. Solche Bewertungsabweichungen sind im Anhang offen zu legen und die Abweichung zu begründen.

 

Tz. 547

Eine abweichende Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden im Sinne von Abs. 2 ist nur in Ausnahmefällen möglich. Liegt kein solcher Ausnahmefall vor, sind die abweichend bewerteten Vermögensgegenstände oder Schulden im Sinne der im Konzernabschluss anzuwendenden Methoden neu zu bewerten. Ausnahmen bestehen lediglich, wenn die Auswirkungen einer Vereinheitlichung unwesentlich sind oder eine Vereinheitlichung praktisch nicht umgesetzt werden kann. Desgleichen gibt es branchenspezifische Vorschriften für Banken und Versicherungen, die ebenfalls Ausnahmen beinhalten.

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