Tz. 479

Damit Gewinne in Übereinstimmung mit dem Realisations- und Imparitätsprinzip vereinnahmt werden können, ist aus Objektivierungsgründen ein Umsatzakt mit fremden Dritten erforderlich. Durch § 298 Abs. 1 HGB sind diese Prinzipien auch für die Konzernrechnungslegung einschlägig. Dem Einheitsgrundsatzes gem. § 297 Abs. 3 Satz 1 HGB folgend sind die in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen so zu behandeln, als ob sie ein einziges Unternehmen bilden. Unter Berücksichtigung dieser Bestimmungen können Umsatzgewinne bzw. -verluste folgerichtig nur durch Austauschgeschäfte mit konzernexternen Unternehmen entstehen. Vor diesem Hintergrund kodifiziert § 304 HGB das Gebot zur Eliminierung der in den Einzelabschlüssen der Konzernunternehmen erfassten, allerdings lediglich auf Lieferungen und Leistungen an andere Konzernunternehmen zurückzuführenden Gewinne und Verluste.[657]

 

Tz. 480

Wenngleich dem Wortlaut des § 304 HGB folgend lediglich von in den Konzernabschluss zu übernehmenden Vermögensgegenständen gesprochen wird, erstrecken sich die Auswirkungen der Vorschrift nicht nur auf die Konzernbilanz, sondern auch auf die Konzern-GuV:[658]

  • In der Konzernbilanz lassen sich bestehende Ansatzverbote durch konzerninterne Lieferungen nicht umgehen. Daneben lässt sich auch das Anschaffungs- und Herstellungskostenprinzip nicht außer Kraft setzen, sodass es nicht zur Aufdeckung stiller Reserven und Lasten kommt.
  • In der Konzern-GuV können die aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen resultierenden Gewinne und Verluste nicht als realisiert betrachtet werden, sodass es hier zur Neutralisierung der in der Einzel- und Summen-GuV realisierten Gewinne bzw. Verluste aus diesen Geschäften kommt.
[658] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 304 HGB Rn. 1.

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