Tz. 386

Sowohl die Regelungen des IFRS 3 als auch die des IFRS 10 betreffen den Konzernabschluss bzw. die Konsolidierung von Tochterunternehmen. Während die Regelungen des IFRS 3 dabei vor allem auf Fragen der bilanziellen Abbildung von Unterschiedsbeträgen sowie auf Aspekte im Kontext der Identifizierung und des Ansatzes von Vermögenswerten und Schulden ausgerichtet sind, beziehen sich die Bestimmungen des IFRS 10 eher auf konsolidierungsvorbereitende Fragestellungen sowie die Zwischenergebniseliminierung oder die Schulden- bzw. Aufwandskonsolidierung.[531]

Einen Überblick über die Regelungsbereiche gibt nachfolgende Übersicht:[532]

 
  IFRS 3 IFRS 10
Konsolidierungskreis ja (in geringem Umfang) ja
Konsolidierungsstichtag Nein ja
Einheitlichkeit der Bilanzierung/Bewertung Nein ja
Zwischenergebniseliminierung sowie Schulden- und Aufwandskonsolidierung Nein ja
Kapitalkonsolidierung (Unterschiedsbeträge im Konzernabschluss) ja (von Relevanz auch für assoziierte und Gemeinschaftsunternehmen) ja (in geringem Umfang)
Nicht beherrschende Anteile Ja ja
Unterschiedsbeträge im Einzelabschluss Ja Nein

Arbeitsteilung zwischen IFRS 3 und IFRS 10

 

Tz. 387

Die Bestimmungen des IFRS 3 legen fest, wie ein Unternehmen über einen Unternehmenszusammenschluss und dessen Auswirkungen im Abschluss zu berichten hat. Im Vordergrund stehen dabei insbesondere Vorschriften und Grundsätze zu den folgenden Aspekten (IFRS 3.1):

  • Ansatz und Bewertung von erworbenen identifizierbaren Vermögenswerten, übernommenen Schulden, und nicht beherrschenden Anteilen am erworbenen Unternehmen
  • Ansatz und Bewertung des bei einem Unternehmenszusammenschluss erworbenen Geschäfts- oder Firmenwerts oder eines Gewinns aus einem Erwerb unter Marktwert
  • erforderliche Anhangangaben

Die hierzu in IFRS 3 kodifizierten Bestimmungen sollen zu einer verbesserten Relevanz, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit der berichteten Informationen im Hinblick auf Unternehmenszusammenschlüsse beitragen (IFRS 3.1).

[531] Berndt/Gutsche, in: MüKo-BilR, IFRS 3, Rn. 9 f.
[532] In Anlehnung an Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 31 Rn. 9.

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