Tz. 162

Die Norm durchbricht den in § 294 Abs. 1 HGB formulierten Grundsatz der Vollständigkeit des Konsolidierungskreises (Weltabschlussprinzip), indem sie für die folgenden vier Fallgruppen Konsolidierungswahlrechte vorsieht: (i) wenn erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung dieses Unternehmens nachhaltig beeinflussen (Abs. 1 Nr. 1); (ii) wenn die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder unangemessene Verzögerungen zu erhalten sind (Abs. 1 Nr. 2); (iii) wenn die Anteile des Tochterunternehmens ausschließlich zum Zwecke ihrer Weiterveräußerung gehalten werden (Abs. 1 Nr. 3); (iv) wenn das Tochterunternehmen für die Verpflichtung, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu vermitteln, von untergeordneter Bedeutung ist (Abs. 2). Die Nichteinbeziehung eines Tochterunternehmens in den Konzernabschluss aufgrund einer (oder mehrerer) der genannten Kriterien ist im Konzernanhang zu begründen (Abs. 3).

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