Tz. 76

Aus § 290 Abs. 1 HGB folgt, dass jedes Mutterunternehmen grundsätzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, auch wenn es seinerseits Tochterunternehmen eines anderen (übergeordneten) Mutterunternehmens ist (sog. Pflicht zur Teilkonzernrechnungslegung oder Tannenbaumprinzip). Zur Vermeidung einer Vielzahl von Teilkonzernabschlüssen im mehrstufigen Konzern befreit die Norm des § 291 HGB bestimmte (nachgeordnete) Mutterunternehmen von der Verpflichtung zur (Teil-)Konzernrechnungslegung. Abs. 1 benennt die Anforderungen an das übergeordnete (= befreiende) Mutterunternehmen (insbesondere Sitz im Inland oder in einem EU/EWR-Mitgliedstaat) und verlangt für die Befreiung, dass das (übergeordnete) Mutterunternehmen seinerseits einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht einschließlich Bestätigungs- oder Versagungsvermerk in deutscher Sprache offenlegt. Abs. 2 enthält detaillierte Vorgaben, wie der (befreiende) Konzernabschluss und Konzernlagebericht ausgestaltet sein muss (vgl. Tz. 85 ff.). Ferner enthält Abs. 2 ergänzende Regelungen für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen (vgl. Tz. 89). Abs. 3 schließt demgegenüber zum Schutz von Minderheitsgesellschaftern bestimmte (nachgeordnete) Mutterunternehmen – trotz Vorliegens der Voraussetzungen von Abs. 1 und 2 – von der Befreiungsmöglichkeit aus (vgl. Tz. 91 ff.).

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