Tz. 507
Für die Konzern-GuV ist immer das für große KapGes/KapCo-Gesellschaften einschlägige Gliederungsschema heranzuziehen. Ungeachtet der in § 276 HGB enthaltenen größenabhängigen Erleichterungen haben demnach auch die in den Konzernabschluss einbezogenen kleinen und mittelgroßen KapGes/KapCo-Gesellschaften die GuV für Konsolidierungszwecke wie große KapGes/KapCo-Gesellschaften aufzustellen. Daneben sind auch sämtliche hierfür relevanten Konsolidierungsangaben zu liefern.[687]
Tz. 508
Bei der Erstellung der Konzern-GuV ist sowohl das Gesamtkosten- als auch das Umsatzkostenverfahren verwendbar.
Die konsolidierungspflichtigen, gem. § 305 Abs. 1 HGB GuV-neutral zu eliminierenden Aufwendungen können in den in der nachfolgenden Übersicht dargestellten GuV-Posten enthalten sein:
Posten mit konsolidierungspflichtigen, GuV-neutral zu eliminierenden Aufwendungen und Erträgen[688]
Tz. 509
Nachfolgende Posten können konsolidierungspflichtige, gem. § 297 Abs. 3 HGB GuV-wirksam zu eliminierende Aufwendungen und Erträge aufweisen:[689]
- Erträge aus Beteiligungen
- Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
- Abschreibungen auf Finanzanlagen
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