Tz. 507

Für die Konzern-GuV ist immer das für große KapGes/KapCo-Gesellschaften einschlägige Gliederungsschema heranzuziehen. Ungeachtet der in § 276 HGB enthaltenen größenabhängigen Erleichterungen haben demnach auch die in den Konzernabschluss einbezogenen kleinen und mittelgroßen KapGes/KapCo-Gesellschaften die GuV für Konsolidierungszwecke wie große KapGes/KapCo-Gesellschaften aufzustellen. Daneben sind auch sämtliche hierfür relevanten Konsolidierungsangaben zu liefern.[687]

 

Tz. 508

Bei der Erstellung der Konzern-GuV ist sowohl das Gesamtkosten- als auch das Umsatzkostenverfahren verwendbar.

Die konsolidierungspflichtigen, gem. § 305 Abs. 1 HGB GuV-neutral zu eliminierenden Aufwendungen können in den in der nachfolgenden Übersicht dargestellten GuV-Posten enthalten sein:

Posten mit konsolidierungspflichtigen, GuV-neutral zu eliminierenden Aufwendungen und Erträgen[688]

 

Tz. 509

Nachfolgende Posten können konsolidierungspflichtige, gem. § 297 Abs. 3 HGB GuV-wirksam zu eliminierende Aufwendungen und Erträge aufweisen:[689]

  1. Erträge aus Beteiligungen
  2. Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens
  3. Abschreibungen auf Finanzanlagen
[687] Winkeljohann/Schellhorn, in: BeckBilKo, § 305 HGB Rn. 10.
[688] In Anlehnung an Winkeljohann/Schellhorn, in: BeckBilKo, § 305 HGB Rn. 11 und Schmidt, in: Petersen u. a., BilanzR, § 305 HGB Rn. 5.
[689] Winkeljohann/Schellhorn, in: BeckBilKo, § 305 HGB Rn. 11; Schmidt, in: Petersen u. a., BilanzR, § 305 HGB Rn. 6.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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