Tz. 11

Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft (Mutterunternehmen) müssen einen Konzernabschluss und Konzernlagebericht aufstellen, wenn das Mutterunternehmen auf ein anderes Unternehmen (Tochterunternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Unerheblich ist hierbei, ob die Beherrschungsmöglichkeit auf gesellschaftsrechtlichen Beziehungen, schuldrechtlichen Vereinbarungen oder auf faktischen Umständen beruht (zu relevanten faktischen Umständen vgl. Tz. 30); auch das Vorliegen eines Beteiligungsverhältnisses gem. § 271 HGB ist nicht länger erforderlich. Nach der Gesetzesbegründung ist beherrschender Einfluss zu bejahen, wenn ein Unternehmen die Möglichkeit hat, die Finanz- und Geschäftspolitik eines anderen Unternehmens dauerhaft zu bestimmen, um aus dessen Tätigkeit Nutzen zu ziehen.[14] Dies betrifft insbesondere die Bereiche

  • Budgetierung,
  • Kapitalstruktur,
  • Liquiditätslage (Beschaffung und Verwendung von Finanzmitteln),
  • Unternehmensstrategie und Geschäftsmodell,
  • Personalbeschaffung,
  • Planung des Produktsortiments,
  • Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten.[15]

Durch die Formulierung "unmittelbar oder mittelbar" wird erreicht, dass die Beherrschung über mehrere Konzernstufen hinweg vorliegen kann (sog. Stufen- oder Tannenbaumprinzip).[16] Zwar kommt es auf die tatsächliche Ausübung der Einflussmöglichkeit nicht an. Andererseits darf die Einflussmöglichkeit weder zufällig noch so kurzfristig sein, dass eine Bestimmung der ökonomischen Aktivitäten realistischer Weise nicht möglich ist. Insoweit ist eine zukunftsgerichtete Bewertung vorzunehmen.[17] Indiz für beherrschenden Einfluss kann die Möglichkeit sein, wirtschaftliche Vorteile aus der Tätigkeit des Tochterunternehmens zu ziehen (sog. Nutzenziehung) oder entsprechende Nachteile (infolge von Verlusten) zu erleiden. Zu den relevanten wirtschaftlichen Vorteilen zählen

  • direkte finanzielle Vorteile (wie Gewinnausschüttungen) und
  • Vorteile, die sich direkt oder indirekt aus der betriebswirtschaftlichen Integration der Konzernaktivitäten ergeben (z. B. Synergien, Sicherung und Schaffung von Know-how, Erweiterung von Absatzmärkten, Personalaustausch).[18]

Ob Rechte und Partizipationsmöglichkeiten Dritter (insbesondere anderer Gesellschafter) beherrschenden Einfluss hindern, ist im Einzelfall anhand der Reichweite der jeweiligen Drittposition zu bestimmen.[19] Schädlich sind regelmäßig substanzielle Mitwirkungsmöglichkeiten, wie z. B. Zustimmung zum Budget oder zu personalpolitischen Entscheidungen. Unschädlich sind demgegenüber Rechte, die vorrangig dem Schutz des Dritten dienen, wie z. B. die Mitsprache bei Grundlagengeschäften, die das Organisationsverhältnis des Unternehmens betreffen (wie Kapitalerhöhungen oder Änderungen des Geschäftszwecks). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, welche Art und welche Zahl von Geschäften betroffen sind, welche Bedeutung diese Geschäfte für das Unternehmen haben und ob diese Rechte nur vorübergehend bestehen.[20]

Die Norm regelt nicht, zu welchem Zeitpunkt die Beherrschungsmöglichkeit gegeben sein muss. Richtigerweise ist auf den Konzernbilanzstichtag abzustellen, d. h., eine bloß vorübergehende unterjährig bestehende Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses sollte nicht ausreichen.[21]

 

Tz. 12

Die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co, KG kann je nach gesellschaftsvertraglicher Ausgestaltung Mutterunternehmen sein (vgl. Tz. 23).

 

Tz. 13

Die Norm gilt nicht für Gleichordnungskonzerne i. S. v. § 18 Abs. 2 AktG, d. h. in Fällen, in denen eine einheitliche Leitung mehrere Unternehmen ohne Beherrschung durch ein oder Abhängigkeit von einem Mutterunternehmen zustande kommt. Insoweit hat der deutsche Gesetzgeber vom Mitgliedstaatenwahlrecht in Art. 12 der 7. EG-RL keinen Gebrauch gemacht.[22]

 

Tz. 14

Die Anwendung der Norm auf Gemeinschaftsunternehmen ist umstritten[23]. Dabei handelt es sich um Strukturen, bei denen zwei oder mehrere rechtlich selbständige und wirtschaftlich voneinander unabhängige Unternehmen zur Verfolgung gemeinsamer Zwecke und zur Ausführung von Aufgaben im gemeinsamen Interesse in einem anderen Unternehmen zusammenwirken. Diskutiert werden insbesondere Fälle einer gemeinsamen Beherrschung, wenn keinem der beteiligten Unternehmen die Beherrschung gegen den Willen des anderen Unternehmens möglich ist. Bei konsequenter Anwendung der Grundsätze des § 290 HGB ist in diesen Fällen, bei denen für jedes beteiligte Unternehmen eine Beherrschungsmöglichkeit vorliegt, die Einbeziehung des Gemeinschaftsunternehmens in den Konzernabschluss eines jeden Mutterunternehmens als Tochterunternehmen nach den Regeln der Vollkonsolidierung geboten.[24] Nach anderer Auffassung[25] kann ein Gemeinschaftsunternehmen die Voraussetzungen des § 290 HGB von Vornherein nicht erfüllen, sodass ausschließlich eine Quotenkonsolidierung nach § 310 HGB in Betracht kommt (vgl. Kapitel 15 Tz. 1 ff.).

[14] BT-Drucks. 16/12407, 89.
[15] DRS 19.11.
[16] Vgl. Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, § 290 HGB Rn. 6.
[17] Vgl. DRS1...

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