aa) Regelungstechnik
Tz. 263
Abs. 1 ordnet die entsprechende Geltung bestimmter Vorschriften zum Jahresabschluss an:
- Allgemeine Vorschriften (§ 244; § 245 HGB)
- Ansatzvorschriften (§ 246–251; § 274 HGB)
- Bewertungsvorschriften (§§ 252–256a HGB)
- Gliederungsvorschriften (§ 265; § 266; § 268 Abs. 1–7; § 270; § 271; § 272 Abs. 1–4; § 275; § 277 HGB)
- Besondere Bestimmungen für Personengesellschaften (§ 264c HGB)
Dabei sind (auch) die jeweils anwendbaren rechtsform- (vgl. Tz. 290) und geschäftszweigspezifischen Vorschriften (vgl. Tz. 291) zu beachten. Verwiesen wird ausschließlich auf die Vorschriften für große Kapitalgesellschaften, sodass die größenabhängigen Erleichterungen in §§ 274a, 276 und 288 HGB unabhängig von der Größe des Konzerns nicht in Anspruch genommen werden dürfen. Diese Geltungsanordnung reicht jedoch nur so weit, als die Eigenart des Konzernabschlusses keine Abweichung bedingt (siehe dazu bei den einzelnen Normen).
Durch das BilRUG wurde ausdrücklich die entsprechende Geltung des § 264c HGB angeordnet. Damit sollte klargestellt werden, dass die für Personenhandelsgesellschaften bestehenden Besonderheiten (insbes.bei den Gliederungsvorschriften, vgl. Tz. 289) auch im Konzernabschluss anzuwenden sind, sofern das Mutterunternehmen eine Personenhandelsgesellschaft i. S. d. § 264a HGB ist. Dies war bereits zuvor in der Praxis so gehandhabt worden.[398]
Klarstellend war bereits zuvor in Abs. 1 aufgenommen worden, dass etwaige abweichende Sonderregelungen in §§ 300 ff. HGB Vorrang haben. Dies betrifft insbesondere[399]
- die Aufnahme spezieller konsolidierungstechnischer Sonderposten in das Gliederungsschema;
- die Eliminierung von Posten aus konzerninternen Lieferungen und Leistungen;
- die Steuerabgrenzung für konsolidierungsspezifische Sachverhalte.
bb) Allgemeine Vorschriften (§§ 244, 245 HGB)
Tz. 264
§ 244 HGB: Der Konzernabschluss ist in deutscher Sprache und in der Währung Euro aufzustellen (vgl. Kapitel 4 Tz. 124).
Tz. 265
§ 245 HGB: Der Konzernabschluss ist unter Angabe des Datums zu unterzeichnen, und zwar am Ende des Konzernanhangs (vgl. Kapitel 4 Tz. 125). Bei Zusammenfassung mit dem Anhang des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens (Abs. 3 Satz 3) genügt die einmalige Unterzeichnung des zusammengefassten Anhangs/Konzernanhangs.[400]
cc) Ansatzvorschriften (§§ 246 bis 251, § 274 HGB)
Tz. 266
- Das Vollständigkeitsgebot (Abs. 1; vgl. Kapitel 5 Tz. 10 ff.) gilt nur insoweit, als § 300 Abs. 2 Satz 1 (vgl. Tz. 328 ff.) keine abweichenden Vorgaben enthält.
- Das Verrechnungsverbot (Abs. 2; vgl. Kapitel 5 Tz. 119 ff.) gilt auch im Konzernabschluss. Die Konsolidierungsmaßnahmen (§ 301; §§ 303–305 HGB) stellen als konzernrechtliche Sonderregelung keinen Verstoß dar.[401]
- Die Regeln zum zwingenden Ansatz eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwerts (Abs. 1 Satz 4; vgl. Kapitel 5 Tz. 39 ff.) gelten auch im Konzernabschluss. Technisch handelt es sich dabei sowohl um eine Ansatz- als auch eine Bewertungsvorschrift.
- Der Grundsatz der Ansatzstetigkeit (Abs. 3; vgl. Kapitel 5 Tz. 123 f.) gilt ebenfalls entsprechend.
Tz. 267
- Die allgemeine Ausweisvorschrift (Abs. 1; vgl. Kapitel 5 Tz. 355 ff.) wird im Konzernabschluss durch die Gliederungsvorschrift des § 266 HGB verdrängt.[402]
- Die Legaldefinition des Anlagevermögens (Abs. 1; vgl. Kapitel 5 Tz. 356) gilt demgegenüber auch im Konzernabschluss.
Tz. 268
- Die Bilanzierungsverbote für Aufwendungen für die Gründung eines Unternehmens, Aufwendungen für die Beschaffung des Eigenkapitals und Aufwendungen für den Abschluss von Versicherungsverträgen (Abs. 1; vgl. Kapitel 5 Tz. 408 ff.) gelten auch im Konzernabschluss (§ 300 Abs. 2 Satz 1 HGB).
- Das Bilanzierungswahlrecht für selbst geschaffenen immaterielle Wirtschaftsgüter (Abs. 2; vgl. Kapitel 5 Tz. 414 ff.) gilt ebenfalls entsprechend.
Tz. 269
§ 249 HGB: Das Gebot der Rückstellungsbildung (vgl. Kapitel 5 Tz. 447 ff.) gilt auch für den Konzernabschluss. Ggf. müssen in ausländischen Tochterunternehmen nicht nach Maßgabe dieser Vorschrift gebildete Rückstellungen eliminiert werden (und umgekehrt).[403]
Tz. 270
§ 250 HGB: Das Gebot der Bildung von Rechnungsabgrenzungsosten (vgl. Kapitel 5 Tz. 613 ff.) gilt auch für den Konzernabschluss. Die Vorgaben des § 268 Abs. 6 HGB (gesonderter Ausweis eines Disagio in der Konzernbilanz/Angabe im Konzernanhang (vgl. Kapitel 10 Tz. 211 ff.)) sind zu beachten.
Tz. 271
§ 251 HGB: Die Verpflichtung zur Angabe von Haftungsverhältnissen (vgl. Kapitel 5 Tz. 670 ff.) gilt auch für den Konzernabschluss. Die Vorgaben des § 268 Abs. 7 HGB (gesonderter Ausweis in der Konzernbilanz/Angabe im Konzernanhang (vgl. Kapitel 10 Tz. 213 f.)) sind zu beachten.
Tz. 272
§ 274 HGB: Die Regeln zur Bilanzierung latenter Steuern bei zeitlichen Bilanzierungs- und Bewertungsunterschieden in Handels- und Steuerbilanz (vgl. Kapitel 8 Tz. 1 ff.) gelten auch im Konzernabschluss. Daneben tritt § 306 HGB, der die ...
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