Tz. 631
Wegen seiner Beschaffenheit als nicht materieller Residualwert ist der goodwill unter dem Pflichtposten der immateriellen Vermögenswerte (IAS 1.54(c)) auszuweisen. Sofern der aus einem Unternehmenszusammenschluss hervorgegangene goodwill einen wesentlichen Bestandteil innerhalb der Bilanz bildet, kann mit Blick auf die Sicherstellung einer fairen Darstellung der Vermögenslage (IAS 1.55) auch ein separater Posten bzw. ein Unterposten zu den ausgewiesenen immateriellen Vermögenswerten infrage kommen.[846]
Ist aus einem Unternehmenszusammenschluss ein negativer, unmittelbar GuV-wirksam zu vereinnahmender Unterschiedsbetrag hervorgegangen, ist dieser unter den sonstigen betrieblichen Erträgen auszuweisen. Bei Wesentlichkeit des negativen Unterschiedsbetrags kann für den Ausweis auch ein separater Posten notwendig sein.[847]
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