Tz. 630

IFRS 3 sieht für die Folgebilanzierung des goodwill den sog. impairment-only approach vor. Demnach ist der goodwill nicht planmäßig abzuschreiben, sondern ausschließlich regelmäßigen Wertminderungstests gemäß den Bestimmungen des IAS 36 zu unterziehen (IFRS 3.B63).[843] Die Wertminderungstests für den goodwill sind gemäß IAS 36.9 und 36.10(b) mindestensjährlich oder zusätzlich bei gegebenen Indikationen für eine Wertminderung vorzunehmen. Im Rahmen des Wertminderungstests ist eine Zuordnung des goodwill auf sog. zahlungsmittelgenerierende Einheiten erforderlich, wobei diese auf Basis erwarteter Synergieeffekte aus dem Unternehmenszusammenschluss vorzunehmen ist.[844]

Da im Falle der Entstehung eines negativen Unterschiedsbetrags bereits im Rahmen der Erstkonsolidierung eine GuV-wirksame Erfassung vorzunehmen ist, sind entsprechende Vorschriften für die Fortschreibung entbehrlich.[845]

[843] Senger/Brune, in: Beck IFRS-Hdb., § 34 Rn. 238.
[844] Hierzu sowie weiterführend Baetge/Hayn/Ströher, in: Baetge u. a., IFRS-Ko, IFRS 3 Rn 309–320; Theile/Pawelzik, in: Heuser/Theile, IFRS, Rn. 5711; Senger/Brune, in: Beck IFRS-Hdb., § 34 Rn. 239–244.
[845] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 31 Rn. 148.

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