Tz. 544

Die Bestimmungen des IFRS 3.19 sehen vor, dass sich der nicht beherrschende Anteil zum Erstkonsolidierungsstichtag entweder als Anteil am Reinvermögen zu jenem Zeitpunkt oder unter Einbeziehung eines goodwill als Anteil am Unternehmenswert (full-goodwill-Methode) ermittelt. Die Folgekonsolidierung dieser nicht beherrschenden Anteile fällt in den Regelungsbereich des IFRS 10.B94. Hiernach entwickelt sich der nicht beherrschende Anteil – ohne goodwill – zu den Folgekonsolidierungszeitpunkten als

  • anteiliges Reinvermögen zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung,
  • zuzüglich des Anteils der nicht Beherrschenden an den sich ergebenden Änderungen des Eigenkapitals
  • inklusive der anteiligen Auflösung von stillen Reserven.[734]

Bei Anwendung der full-goodwill -Methode entwickelt sich der nicht beherrschende Anteil als

  • anteiliges Reinvermögen zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung und
  • Minderheiten-goodwill zum Zeitpunkt der Erstkonsolidierung,
  • zuzüglich des Anteils der nicht Beherrschenden an den sich ergebenden Änderungen des Eigenkapitals
  • inklusive der anteiligen Auflösung von stillen Reserven und
  • abzüglich einer ggf. erforderlichen Wertminderung des goodwill.[735]
[734] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 32 Rn. 156 f.
[735] Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 32 Rn. 157.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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