a) Der Ausgleichsposten in der Bilanz und GuV

aa) Bezeichnung und Ausweis

 

Tz. 525

Nach dem Gesetzeswortlaut des § 307 Abs. 1 HGB ist der Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter unter entsprechender Bezeichnung innerhalb des Eigenkapitals gesondert auszuweisen. Für die Frage, wann eine Bezeichnung als "entsprechend" angesehen werden kann, ist es entscheidend, dass aus der Bezeichnung die Beteiligung "anderer Gesellschafter" am Konzern hervorgeht. Somit kommen vor allem die nachfolgenden Bezeichnungen infrage:[705]

  • "Ausgleichsposten für die Anteile der anderen Gesellschafter"
  • "Anteile anderer Gesellschafter"
  • "Anteile nicht beherrschender Gesellschafter"
  • "Minderheitenanteile"
  • "Minderheitsgesellschafter"

Mit dem BilRUG wird die Bezeichnungsfrage klar geregelt, sodass fortan mit Umsetzung des Art. 24 Abs. 4 der EU-Richtlinie 2013 nur noch die Benennung als "nicht beherrschende Anteile" als richtig anerkennt wird. Dies entspricht auch der Diktion der IFRS.

 

Tz. 526

Nicht geregelt ist, an welcher Stelle der Ausgleichsposten innerhalb des Eigenkapitals auszuweisen ist. Als zweckmäßig erscheint ein zusammenfassender Ausweis nach dem – anteilsmäßig auf das Mutterunternehmen beschränkten – Eigenkapitalposten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag".[706]

 

Tz. 527

In der Konzernbilanz nicht erforderlich – jedoch in der Konzern-GuV geboten – ist die gesonderte Angabe des Anteils anderer Gesellschafter am Jahresergebnis, da dieser bereits im konzernbilanziellen Ausgleichsposten enthalten ist.[707] In der Konzern-GuV ist dieser Anteil gem. § 307 Abs. 2 HGB nach dem Posten "Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag" auszuweisen. Hierbei sind zwei gleichwertige Darstellungsformen denkbar:

Darstellung des Anteils anderer Gesellschafter am Jahresergebnis in der Konzern-GuV[708]

 

Tz. 528

Für den Ausweis eines aktiven bzw. negativen Ausgleichspostens bestehen keine handelsrechtlichen Bestimmungen. Infrage kommen der Ausweis als "Ausgleichsposten für negative Kapitalkonten anderer Gesellschafter" auf der Aktivseite oder der Ausweis im Eigenkapital, wobei der Ausweis negativer Fremdanteile im Eigenkapital nach h. M.[709] vorzuziehen ist. Sofern neben einem negativen Ausgleichsposten auch passive Ausgleichsposten bestehen, so können diese in der Konzernbilanz unter der Bedingung einer gleichzeitigen Aufgliederung im Anhang saldiert werden.[710]

[705] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 307 HGB Rn. 6; Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 307 HGB Rn. 75.
[706] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 307 HGB Rn. 76.
[707] Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 307 HGB Rn. 76.
[708] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 307 HGB Rn. 8.
[709] Stellvertretend für viele Förschle/Hoffmann, in: BeckBilKo, § 307 HGB Rn. 77 m. w. N.
[710] Scheffler, in: Petersen u. a., BilanzR, § 307 HGB Rn. 57.

bb) Ermittlung

bb1) Abgrenzung der Anteile "anderer Gesellschafter"

 

Tz. 529

Nach § 307 Abs. 1 HGB ist ein Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter an einbezogenen Tochterunternehmen zu bilden. Dies umfasst ausschließlich die gesellschaftsrechtliche Beteiligung durch Dritte am Eigenkapital, während bspw. aus der 100 %igen Finanzierung eines Tochterunternehmens durch Emission von Genussrechten mit Eigenkapitalcharakter an Dritte – wie auch für sonstige als Eigenkapital geltende Arten mezzaniner Finanzierungen – kein Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter entstehen kann.[711]

 

Tz. 530

Neben den Gesellschaftern ohne Beziehung zum Konzern sind auch die at equity konsolidierten oder gar nicht konsolidierten Gesellschafter – bspw. aufgrund von Unwesentlichkeit – als "andere Gesellschafter" zu betrachten.[712]

Falls ein quotal konsolidiertes Gemeinschaftsunternehmen "anderer Gesellschafter" eines einbezogenen Tochterunternehmens ist, sind die durch das Gemeinschaftsunternehmen gehaltenen Anteile dem Mutterunternehmen quotal zuzurechnen und in die nach § 301 HGB vorzunehmende Kapitalkonsolidierung einzubeziehen. Die Quote am Tochterunternehmen, welche auf die anderen Gesellschafter des Gemeinschaftsunternehmens entfällt, führt zu Anteilen anderer Gesellschafter.[713]

 

Tz. 531

 

BEISPIEL

Berechnung der "Anteile anderer Gesellschafter"[714]

Mutterunternehmen XY-AG weist eine Beteiligung von 70 % an Tochterunternehmen ZZ-AG auf. Von den verbleibenden Anteilen werden 20 % von Dritten ohne Beziehung zum Konzern gehalten. Daneben hält die als assoziiertes Unternehmen der XY-AG at equity konsolidierte ABC-AG die verbleibenden 10 % der Anteile. Die XY-AG hält ihrerseits 20 % der Anteile an der ABC-AG.

Neben den konzernfremden Dritten gilt auch die vom Mutterunternehmen lediglich at equity konsolidierte ABC-AG als "anderer Gesellschafter". Der Minderheitenanteil beläuft sich somit auf 30 %.

[711] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 307 HGB Rn. 11 f.
[712] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 307 HGB Rn. 13.
[713] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 307 HGB Rn. 13; Scheffler, in: Petersen u. a., BilanzR, § 307 HGB Rn. 15.
[714] In Anlehnung an Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 307 HGB Rn. 13.

bb2) Einzubeziehende Posten des Eigenkapitals

 

Tz. 532

Der Ausgleichsposten für Anteile anderer Gesellschafter stimmt mit deren Anteil am konsolidierungspflichtigen Eigenkapital des Tochterunternehmens überein und setzt sich a...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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