a) Größenabhängige Befreiungen

aa) Relevante Größenkriterien

 

Tz. 119

Die Bilanzsumme (Abs. 2a) setzt sich nach der durch das BilRUG neu eingefügten gesetzlichen Definition in § 267 Abs. 4a HGB aus den Posten zusammen, die in den Buchstaben A bis E des § 266 Abs. 2 HGB aufgeführt sind (d. h. Anlagevermögen; Umlaufvermögen; Rechnungsabgrenzungsposten; aktive latente Steuern; aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung). Nach der gesetzlichen Definition wird ein auf der Aktivseite ausgewiesener Fehlbetrag (vgl. § 268 Abs. 3 HGB) nicht in die Bilanzsumme einbezogen.

Darüber hinaus darf lediglich folgender Posten abgezogen werden:[219]

  • Kürzungen aufgrund der Ausübung von Ausweiswahlrechten (z. B. offene Absetzung erhaltener Anzahlungen, § 268 Abs. 5 HGB)

Nicht abgezogen werden darf demgegenüber insbesondere folgender Posten:

  • Verbindlichkeiten/Rückstellungen für Verbrauchsteuern und Monopolabgaben (Umkehrschluss aus § 1 Abs. 2 PublG)[220]

Bei der Ermittlung der Bilanzsumme sind die Ausweiswahlrechte (Ansatz- und Bewertungswahlrechte; Bilanzierungshilfen etc.) so auszuüben wie im regulären Abschluss (Verbot der Aufstellung von "Sonderbilanzen").[221]

 

Tz. 120

Umsatzerlöse sind solche i. S. v. §§ 275 Abs. 2 Nr. 1, 277 Abs. 1 HGB. Durch das BilRUG wurde der Begriff der Umsatzerlöse (wesentlich) erweitert. Er erfasst nun sämtliche Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen nach Abzug von Erlös­schmälerungen und Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern (wie in der GuV ausgewiesen).

 

Tz. 121

Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitnehmerzahl ist auf den arbeitsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff abzustellen, der sich grds. nach dem Recht des Staates richtet, in dem die betreffende Person beschäftigt ist.[222] Es gilt § 267 Abs. 5 HGB entsprechend (Abs. 1 Satz 2), d. h. die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer ist der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember im In- und Ausland beschäftigten Arbeitnehmer, jedoch ohne die zur ihrer Berufsausbildung Beschäftigten (zu Einzelheiten vgl. Kapitel 3 Tz. 198 ff.).

[219] Senger/Hoehne, in: MüKo-BilR, § 293 HGB Rn. 19.
[220] Siebourg, in: Küting/Weber, Konzernrechnungslegung, § 293 HGB, Rn. 15.
[221] Kindler, in: GroßKo-HGB, § 293 HGB Rn. 9.
[222] Vgl. Kindler, in: GroßKo-HGB, § 293 HGB Rn. 14.

bb) Bruttomethode

 

Tz. 122

Eine Befreiung nach der Bruttomethode kommt in Betracht, wenn am Abschlussstichtag des Jahresabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

  • Die Bilanzsummen in den Bilanzen des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen insgesamt nicht 24 Mio. EUR.
  • Die Umsatzerlöse des Mutterunternehmens und der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, übersteigen in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag insgesamt nicht 48 Mio. EUR.
  • Das Mutterunternehmen und die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt.
 

Tz. 123

Die Bilanzsumme (vgl. Tz. 119) errechnet sich durch Addition der Bilanzsummen des Mutterunternehmens sowie der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären. Grundlage sind die jeweiligen Einzelabschlüsse. Eine (vorherige) Vereinheitlichung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist nicht erforderlich.[223]

Die Umsatzerlöse (vgl. Tz. 120) errechnen sich durch Addition der Umsatzerlöse in den Einzel-GuVs des Mutterunternehmens sowie der Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären. Grundlage sind die jeweiligen Einzel-GuVs. Eine (vorherige) Vereinheitlichung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden ist nicht erforderlich. Konzerninterne Umsätze sind nicht zu eliminieren.[224]

Bei der Arbeitnehmeranzahl (vgl. Tz. 121) ist ebenfalls auf das Mutterunternehmen sowie die Tochterunternehmen, die in den Konzernabschluss einzubeziehen wären, abzustellen.

[223] Kindler, in: GroßKo-HGB, § 293 HGB Rn. 8.
[224] Busse von Colbe, in: MüKo-HGB, § 293 HGB Rn. 15.

cc) Nettomethode

 

Tz. 124

Eine Befreiung nach der Nettomethode kommt in Betracht, wenn am Abschlussstichtag eines vom Mutterunternehmen aufzustellenden Konzernabschlusses und am vorhergehenden Abschlussstichtag mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale zutreffen:

  • Die Bilanzsumme übersteigt nicht 20 Mio. EUR
  • Die Umsatzerlöse in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag übersteigen nicht 40 Mio. EUR
  • Das Mutterunternehmen und die in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen haben in den zwölf Monaten vor dem Abschlussstichtag im Jahresdurchschnitt nicht mehr als 250 Arbeitnehmer beschäftigt
 

Tz. 125

Die Bilanzsumme (vgl. Tz. 119) ergibt sich durch Aufstellung eines (Probe-)Konzernabschlusses unter Anwendung der notwendigen Konsolidierungsmaßnahmen. Ansatz- und Bewertungswahlrechte dürfen bilanzm...

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