a) Überblick
Tz. 458
Nach den Bestimmungen des § 303 HGB besteht für den Konzernabschluss die Pflicht zur Eliminierung aller zwischen dem Mutterunternehmen und den voll konsolidierten Tochterunternehmen vorliegenden Schuldverhältnissen. Der Ausweis in der Konzernbilanz beschränkt sich somit auf Ansprüche und Verpflichtungen gegen fremde Dritte und gegen die nach § 296 HGB nicht durch Vollkonsolidierung gem. §§ 300 ff. HGB in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen. Dabei umfasst die Schuldenkonsolidierung nicht nur die Eliminierung der aus den konzerninternen Schuldverhältnissen resultierenden Bilanzposten, sondern auch den Verzicht bzw. das Weglassen der hiermit im Zusammenhang stehenden Davon- sowie Haftungsvermerke in der Bilanz oder im Konzernanhang sowie sonstige Anhangangaben.[622]
b) Entstehungsgeschichte
Tz. 459
§ 303 HGB wurde durch das BiRiLiG im Jahr 1985 in das HGB aufgenommen. Durch die hierin enthaltenen Regelungen wurden die Anforderungen des Art. 26 Abs. 1 Buchst. a) der 7. EG-Richtlinie in nationales Recht umgesetzt. Hiernach sind Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen wegzulassen.[623] Fortan unterlag der Wortlaut des § 303 HGB keinen Modifizierungen. So wurde dieser Paragraf auch durch das BilMoG nicht geändert. .[624]
c) Geltungsbereich
aa) Sachlicher Geltungsbereich
Tz. 460
Der Anwendungsbereich des § 303 HGB erstreckt sich auf das Mutterunternehmen und alle im Zuge der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen. Daneben gilt § 303 HGB wegen des Verweises in § 310 Abs. 2 HGB auch für die Quotenkonsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen. Dabei werden die gegenüber Gemeinschaftsunternehmen bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten lediglich in Höhe des dem Konzern zuzurechnenden Anteilsprozentsatzes eliminiert. Die im Konzernabschluss verbleibenden Bestandswerte werden wie sonstige Drittansprüche und -verpflichtungen bilanziert und bewertet. Für die nach der equity-Methode bewerteten assoziierten Unternehmen besteht kein Gebot zur Schuldenkonsolidierung, wenngleich diese zumindest in Teilen des Schrifttums als zulässig erachtet wird.[625]
bb) Zeitlicher Geltungsbereich
Tz. 461
Die Bestimmungen des § 303 HGB zur Schuldenkonsolidierung haben sich seit Inkrafttreten des BilRiLiG im Jahr 1985 vom Wortlaut her nicht geändert und sind mit Wirkung vom 01.01.1990 anzuwenden.
d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven
Tz. 462
§ 303 HGB wurde seit Inkrafttreten des BilRiLiG nicht modifiziert. Es ergaben sich jedoch mittelbare Änderungen im Hinblick auf die Erfassung latenter Steuern. So sehen die Bestimmungen nach § 306 HGB die Bildung eines Abgrenzungspostens zur Anpassung des ausgewiesenen Steueraufwands an das ausgewiesene Konzernergebnis vor, sofern das Konzernergebnis wegen Konsolidierungsmaßnahmen vom kumulierten Ergebnis der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen vorübergehend abweicht. Bis zur Verabschiedung des BilMoG vollzog sich diese Abgrenzung von latenten Steuern nach dem sog. Timing-Konzept. Seit Inkrafttreten des BilMoG folgt die Abgrenzung latenter Steuern hingegen dem bilanzorientierten Temporary-Konzept.[626]
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