a) Überblick
Tz. 297
Abs. 1 definiert den Stichtag des Konzernabschlusses. Seit dem TransPuG 2002 ist dies zwingend der Stichtag des Mutterunternehmens. In Abs. 2 kommt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Stichtags zum Ausdruck, wonach die Jahresabschlüsse der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellt werden sollen. Ist die nicht der Fall und liegt der Abschlussstichtag eines Unternehmens um mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses, ist ein entsprechender Zwischenabschluss zu bilden (Abs. 2 Satz 2). Liegt der Abschlussstichtag eines Unternehmens innerhalb dieses Drei-Monats-Zeitraums, ist zwar kein Zwischenabschluss notwendig. Es bestehen jedoch erweiterte Angabepflichten (Abs. 3).
b) Entstehungsgeschichte
Tz. 298
§ 299 HGB wurde durch das BiRiLiG 1985 mit Wirkung vom 1.1.1990 in das HGB eingefügt. Er ging in seiner ursprünglichen Fassung im Wesentlichen auf die 7. EG-RL vom 13.6.1983 (Konzern-Bilanz-RL)[419] zurück. Ursprünglich sah Abs. 1 vor, dass der Konzernabschluss auf den Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens oder auf den hiervon abweichenden Stichtag der Jahresabschlüsse der bedeutendsten oder der Mehrzahl der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen aufzustellen ist. Dieses Wahlrecht wurde durch das TransPuG 2002 abgeschafft. Seither ist ausschließlich der Stichtag des Jahresabschlusses des Mutterunternehmens maßgebend. Die Regelungen zur Sicherstellung der Einheitlichkeit des Stichtags (Abs. 2 und 3) blieben unverändert. Die Norm wurde durch das BilMoG 2009 nicht modifiziert.
c) Geltungsbereich
aa) Sachlicher Geltungsbereich
Tz. 299
Die Norm gilt grundsätzlich für sämtliche Mutterunternehmen i. S. d. § 290 HGB (vgl. Tz. 7), die einen Konzernabschluss aufstellen einschließlich der Kreditinstitute (§ 340i Abs. 2 HGB) und der Versicherungsunternehmen (§ 341j Abs. 2 HGB). Für Letztere besteht jedoch insoweit eine Erleichterung, als Tochterunternehmen mit abweichendem Stichtag ohne Aufstellung eines Zwischenabschlusses einbezogen werden dürfen, sofern der Stichtag nicht länger als sechs (statt drei) Monate vor dem Stichtag des Konzernabschlusses liegt (§ 341i Abs. 3 Satz 2 HGB).
Die Verpflichtung zur etwaigen Aufstellung eines Zwischenabschlusses (Abs. 2) betrifft demgegenüber primär das einzubeziehende in- oder ausländische Tochterunternehmen.
bb) Zeitlicher Geltungsbereich
Tz. 300
Die durch das TransPuG 2002 angepasste Normist zwingend auf Konzerngeschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2002 beginnen (Art. 54 EGHGB).
d) Rechtspolitische Diskussion und Entwicklungsperspektiven
Tz. 301
Die zunächst umstrittene Frage, ob bei abweichenden Abschlussstichtagen nicht gänzlich auf die Aufstellung von Zwischenabschlüssen verzichtet werden sollte, wurde vom Gesetzgeber zugunsten eines Zwischenabschlusses bei abweichenden Wirtschaftsjahren von mehr als drei Monaten und somit im Sinne einer Anpassung an die internationalen Rechnungslegungsgrundsätze entscheiden.[420] Gleichwohl weicht das deutsche Recht insoweit ab, dass ein Zwischenabschluss nur dann entbehrlich ist, wenn der Abschlussstichtag des Tochterunternehmens maximal drei Monate vor dem Konzernabschlussstichtag liegt.[421] Eine Ausdehnung auf Fälle, in denen der Stichtag maximal drei Monate nach dem Konzernabschlussstichtag liegt, erscheint erwägenswert.
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