Tz. 127

Gem. § 289 Abs.  4 Satz 1 Nr. 8 HGB sind wesentliche Vereinbarungen anzugeben, die infolge eines Kontrollwechsels nach einem Übernahmeangebot wirksam werden, sich ändern oder enden (DRS 20.K213). Die Regelung betrifft insbesondere sog. Change-of-Control-Klauseln. Der Kontrollbegriff lehnt sich an § 29 Abs.  2 WpÜG an, wonach Kontrolle als das Halten von mindestens 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft zu verstehen ist (DRS 20.K213). Der Berichtspflicht unterliegen aber auch Vereinbarungen, die bei erstmaliger Kontrollerlangung durch das Erreichen der 30 %-Grenze wirksam werden und z. B. ein Pflichtangebot nach § 35 WpÜG bedingen.[111]

 

Tz. 128

Als berichtspflichtig sind Vereinbarungen des Unternehmens mit Organmitgliedern, Arbeitnehmern, Anteilseignern, Kreditgebern sowie Lieferanten und Kunden anzusehen. Exemplarisch können hierfür Finanzierungs-, Joint-Venture-, Lizenz-, Einkaufs- oder Lieferverträge genannt werden (DRS 20.K214). Durch den expliziten Verweis auf die Wesentlichkeit der Vereinbarungen wird die Berichtspflicht auf Vereinbarungen begrenzt, die Einfluss auf die künftige Vermögens-, Finanz- und Ertragslage haben und damit die Entscheidungen potenzieller Bieter beeinflussen können. Die Beurteilung der Wesentlichkeit der Vereinbarungen unterliegt einer gemeinsamen Betrachtung aller Vereinbarungen (DRS 20.K213).

 

Tz. 129

Im Lagebericht sind die wesentlichen Inhalte der berichtspflichtigen Vereinbarungen, die zugrunde liegenden Bedingungen sowie ihre potenziellen wirtschaftlichen Folgen anzugeben. Eine zusammenfassende Darstellung ist dabei ausreichend (DRS 20.K215). Eine namentliche Nennung des Vertragspartners ist nicht geboten.[112] Eine Pflicht zur quantitativen Angabe der wirtschaftlichen Folgen der Vereinbarungen ist dem Gesetz nicht zu entnehmen, das DRSC empfiehlt diese jedoch, sofern sie dem Unternehmen bekannt oder ohne unverhältnismäßig hohen Aufwand ermittelbar sind.

 

Tz. 130

Die Berichtspflicht greift i. S. einer Schutzklausel dann nicht, wenn dem Unternehmen dadurch ein erheblicher Nachteil zugefügt würde. In diesem Fall kann eine Angabe unter Verweis auf diese Tatsache unterlassen werden. Der Tatbestand der Schutzklausel ist eng auszulegen. Nachteilige Auswirkungen müssen "erheblich" sein, ihre Eintrittswahrscheinlichkeit hoch. Die entsprechende Beurteilung liegt in der Verantwortung der Unternehmensleitung. Berichtspflichten aus anderen gesetzlichen Regelungen bleiben davon unberührt (DRS 20.K216).

[111] Baetge/Brüggemann/Haenelt, BB 2007, 1887 (1891); Sailer, AG 2006, 913 (916).
[112] Sailer, AG 2006, 913 (918).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge