Tz. 109

Nach § 289 Abs.  4 Satz 1 Nr. 1 HGB ist die Zusammensetzung des gezeichneten Kapitals anzugeben. Dabei handelt es sich um das gezeichnete Kapital nach § 272 Abs.  1 Satz 1 HGB, also das Grund- oder Stammkapital. Zwar gibt der Gesetzeswortlaut keine Hinweise darauf, welche Detailinformationen hierzu anzugeben sind. DRS 20. K190 f. konkretisieren die Angabepflichten jedoch i. S. d. Gesetzeszwecks, nämlich einem möglichen Bieter relevante Informationen zur Verfügung zu stellen. In jedem Fall angabepflichtig sind demnach der Gesamtbetrag des Grund- oder Stammkapitals sowie die Anzahl der ausgegebenen Aktien. Zudem sind Angaben zur Art der Aktien zu machen, d. h., es ist zwischen Stück- und Nennbetragsaktien zu unterscheiden oder zwischen Inhaber-, Namens- und vinkulierten Namensaktien. Bei Nennbetragsaktien sind zudem der Nennbetrag und die Zahl der Aktien je Nennbetrag anzugeben, bei Stückaktien der rechnerische Anteil.

 

Tz. 110

Liegen mehrere Aktiengattungen vor (z. B. Stammaktien, stimmberechtigte und stimmrechtslose Vorzugsaktien etc.), sind für jede Gattung anzugeben (DRS 20.K190):

  • die Zahl der ausgegebenen Aktien pro Gattung;
  • die mit jeder Aktiengattung verbundenen Rechte und Pflichten;
  • der Anteil jeder Aktiengattung am gezeichneten Kapital.
 

Tz. 111

Bestehen Bezugsrechte aus Wandelschuldverschreibungen oder Optionsanleihen, sind diese zwar am Abschlussstichtag nicht als Teil des gezeichneten Kapitals zu verstehen. Ihre Ausübung kann jedoch zu einer nicht unwesentlichen Veränderung des gezeichneten Kapitals führen. Vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks erscheinen daher Angaben zur Veränderung des gezeichneten Kapitals im Falle der Ausübung der Wandlungs- oder Bezugsrechte sachgerecht.[98]

[98] Seibt/Heiser, AG 2006, 301 (315).

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