Tz. 42

Nach dem Grundsatz der Informationsabstufung orientieren sich Detaillierungsgrad und Ausführlichkeit der Angaben im Lagebericht an bestimmten Spezifika des Unternehmens, wie beispielsweise der Art seiner Geschäftstätigkeit, der Unternehmensgröße oder der Inanspruchnahme des Kapitalmarkts. Dieser Logik folgend berichten kleine, wenig diversifizierte und nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen regelmäßig weniger detailliert und ausführlich als große, hochdiversifizierte Unternehmen. Dies trägt zum einen der Komplexität dieser Unternehmen Rechnung, zum anderen werden damit aber auch die Selbstschutzinteressen kleinerer Unternehmen mit geringem Diversifizierungsgrad gewahrt. Der Grundsatz der Informationsabstufung rechtfertigt jedoch nicht, die Vermittlung einzelner beurteilungsrelevanter Informationen komplett zu unterlassen (DRS 20.35).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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