Tz. 168

Schließlich sind nach § 289a Abs.  2 Nr. 3 HGB die Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Zusammensetzung und Arbeitsweise ihrer Ausschüsse zu beschreiben, um dem Adressaten die Funktionsweise und die Arbeitsabläufe der Organe näherzubringen. Arbeitsweisen sind dabei als interne Arbeitsabläufe und Prozesse zu verstehen, die u. a. in den Geschäftsordnungen oder Mandatsbeschreibungen der Organe zu finden sind.

 

Tz. 169

Da § 289a Abs.  2 Nr. 3 HGB eine Beschreibung der Arbeitsweisen fordert, ist eine bloße Benennung derselben nicht ausreichend. Vielmehr sind die wichtigsten Verfahrensregeln zu beschreiben. Im Hinblick auf Vorstand und Aufsichtsrat können darunter z. B. die Grundlagen ihrer Zusammenarbeit, der Umgang mit Interessenskonflikten oder Angaben zu Tagungshäufigkeit, Grundsätzen der Beschlussfassung, Selbstevaluation oder fachlicher Fortbildung fallen. Bezogen auf die Ausschüsse sind vergleichbare Angaben, z. B. zu Sitzungsfrequenz, Aufgaben, Zielen, Entscheidungsbefugnissen, Mitgliederauswahl oder Reportingstrukturen denkbar.[140]

 

Tz. 170

Die Angaben zur Zusammensetzung der Organe und ihrer Ausschüsse überschneiden sich teilweise mit den Regelungen des § 285 Nr. 10 HGB zu entsprechenden Anhangangaben. Nach h. M. können gleichlautende Angaben in der Erklärung zur Unternehmensführung unterlassen werden, wenn diese bereits an anderer Stelle – z. B. auf der Internetseite des Unternehmens – veröffentlicht werden.[141] Allerdings ist in diesem Fall auf die Angaben zu verweisen. Eine Überschneidung mit § 285 Nr. 10 HGB ergibt sich nur für die Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat, nicht jedoch für die ihrer Ausschüsse.

[140] Kajüter, in: HdR, § 289 HGB Rn. 201; Kuthe/Geiser, NZG 2008, 172 (174).
[141] BT-Drucks. 16/10067, 78.

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