Tz. 34

Der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit besagt, dass der Lagebericht i. S. seiner Informationsfunktion verständlich und eindeutig in seinen Aussagen, übersichtlich sowie vergleichbar zu sein hat.

 

Tz. 35

Eine verständliche Lageberichterstattung ist bzgl. Formulierung und Umfang in einer Weise ausgestaltet, die die tatsächliche Bedeutung der Informationen nicht verschleiert. Zudem darf der Lagebericht keine mehrdeutigen oder irreführenden Aussagen enthalten und hat die abzubildenden Sachverhalte präzise darzustellen. Die Anforderungen an die Verständlichkeit richten sich dabei nach dem Adressaten des Lageberichts. Das DRSC verwendet hierfür den Begriff des "verständigen Adressaten" (DRS 20.29), allerdings ohne diesen zu definieren. Eine Anlehnung an die Definition des "sachverständigen Dritten", wie in § 238 Abs.  1 HGB verwendet, erscheint daher sachgemäß.[26] Dieser kann sich bei Befolgung des Standards innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Lage des Unternehmens und dessen Entwicklung verschaffen. Neben einer klaren und verständlichen Sprache bedingt eine verständliche Darstellung ggf. auch die Verwendung von Graphiken, Tabellen oder sonstigen Visualisierungshilfen.

 

Tz. 36

In formaler Hinsicht wird i. S. d. Übersichtlichkeit eine Kennzeichnung des Lageberichts als solchen sowie eine klare Gliederung bzw. Strukturierung der Inhalte gefordert (DRS 20.20, 25). Allerdings wird hierfür keine feste Gliederung vorgegeben. In Abhängigkeit von der spezifischen Situation sowie der individuellen Organisationsstruktur des Unternehmens können unterschiedliche Gliederungen den Informationsinteressen der Adressaten ggf. am besten Rechnung tragen. So kann z. B. in diversifizierten Unternehmen eine bereichsspezifische Gliederung von Vorteil sein,[27] während sich bei einem Einproduktunternehmen eine Gliederung entsprechend des Normenaufbaus des § 289 HGB anbieten kann. Die Entscheidung über die Art der Gliederung obliegt der Unternehmensleitung. Teilweise wird auch die Auffassung vertreten, dass die Gliederungsgrundsätze des § 265 HGB auch auf den Lagebericht anzuwenden sind.[28] Dabei wird jedoch verkannt, dass § 265 Abs.  4 HGB explizit von der "Gliederung des JA" spricht, der Lagebericht aber ein eigenständiges Informationsinstrument darstellt (vgl. Tz. 2). Insofern kann dieser Auffassung nicht gefolgt werden.

 

Tz. 37

§ 315 Abs.  3 HGB ermöglicht zudem, den Lagebericht eines Mutterunternehmens und den Konzernlagebericht zusammenzufassen. Ein zusammengefasster Lagebericht ist als solcher kenntlich zu machen und beinhaltet alle Informationen, die für eine Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Konzerns wie auch des Mutterunternehmens notwendig sind. Allerdings sind Daten, die sich ausschließlich auf den Konzern oder das Munterunternehmen beziehen, klar voneinander zu trennen (DRS 20.23).

Das DRSC schreibt mit DRS 20.20 zudem eine geschlossene Form für den Lagebericht vor. Entsprechend ist er eindeutig vom JA sowie sonstigen veröffentlichten Informationen im Geschäftsbericht zu trennen und unter der Überschrift "Lagebericht" aufzustellen und zu veröffentlichen. Eine Nutzung der gesetzlich gewährten Verweismöglichkeiten läuft der geschlossenen Form indes nicht zuwider.

 

Tz. 38

Die Forderung nach zeitlicher Vergleichbarkeit erfordert eine im Zeitablauf stetige Darstellung der Informationen im Lagebericht. So fasst auch DRS 20.26 das Stetigkeitsprinzip unter dem Grundsatz der Klarheit und der Übersichtlichkeit zusammen. Dabei ist sowohl die materielle als auch die formale Stetigkeit zu gewährleisten. Ausnahmen vom Stetigkeitsprinzip sind möglich, jedoch nur, wenn dadurch die Klarheit und Übersichtlichkeit der Darstellung im Lagebericht verbessert werden (DRS 20.26). Wird die Stetigkeit gebrochen, ist dies anzugeben und zu begründen.

[26] Fink/Kajüter/Winkeljohann, Lageberichterstattung, Stuttgart, 2103, 64.
[27] Fink/Keck, WPg 2004, 1077 (1084).
[28] Grottel, in: BeckBilKo, § 289 HGB Rn. 13.

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