Tz. 192

Der Anwendungsbereich des § 315a HGB ist aufgrund der unmittelbaren Rechtswirkung der IAS-VO in den EU-Mitgliedstaaten auf die Regelung der Mitgliedstaatenwahlrechte begrenzt. Damit bilden die IAS-VO und § 315a HGB zusammen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Konzernrechnungslegung nach IFRS in Deutschland.[154] Nach Art. 4 der IAS-VO sind nach §§ 290293 HGB konzernrechnungslegungspflichtige Mutterunternehmen zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschluss verpflichtet, sofern sie kapitalmarktorientiert i. S. d. IAS-Verordnung sind oder bis zum Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am inländischen amtlichen Markt beantragt haben. Für Mutterunternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, besteht ein Wahlrecht zur Aufstellung eines befreienden IFRS-Konzernabschlusses.

 

Tz. 193

Unabhängig davon, ob der befreiende IFRS-Konzernabschluss verpflichtend oder freiwillig aufgestellt wird, sind die ergänzenden handelsrechtlichen Vorschriften des § 315a Abs.  1 HGB vollständig anzuwenden. Diese regeln i. d. R. Themenbereiche, die von den IFRS nicht oder nur in unzureichendem Maße behandelt werden. In diesem Kontext erwächst auch die Verpflichtung den IFRS-Konzernabschluss um einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB i. V. m. DRS 20 zu ergänzen.

[154] BT-Drucks. 15/3419, 33.

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