Tz. 206

Weitere Redundanzen können sich bei den Angabepflichten zu Organbezügen ergeben. Zwar eröffnet DRS 17.12 als Konkretisierung der handelsrechtlichen Regelungen zur Organvergütung die Möglichkeit, bestimmte vergütungsbezogene Angaben, die ursprünglich im Anhang zu machen wären, in einem Vergütungsbericht zusammenzufassen. Dieser ist Teil des Lageberichts. Damit entspricht DRS 17 auch den Vorgaben des § 315 Abs.  2 Nr. 4 HGB, wonach die für börsennotierte AG geforderten Angaben zu den Grundzügen des Vergütungssystems im Lagebericht zusammen mit den Angaben nach § 314 Abs.  1 Nr. 6 lit. a) Satz 5 bis 8 HGB gemacht werden können. In diesem Fall können die Angaben im handelsrechtlichen Anhang unterbleiben. Eine umfassende Zusammenfassung verlangt das Gesetz jedoch nicht.

 

Tz. 207

Auch DRS 17.14 unterbindet eine vollständige Auslagerung aller vergütungsbezogenen Angaben in den Lagebericht, indem z. B. die Angaben nach § 314 Abs.  1 Nr. 6 lit. a) Satz 1 HGB zu den Gesamtbezügen der Organe zwingend im Anhang zu verorten sind. Diese Ausführungen gelten analog in einem IFRS-Kontext, da die Angaben des § 314 Abs.  1 Nr. 6 HGB gem. § 315a Abs.  1 HGB auch verpflichtend von Unternehmen zu machen sind, die ihren Konzernabschluss nach IFRS erstellen.

 

Tz. 208

Allerdings ergeben sich Probleme im Zusammenhang mit den nach IFRS zu formulierenden Angaben zur Organ- bzw. Managementvergütung. Hier ist IAS 24 einschlägig (vgl. Kapitel 12 Tz. 94 ff.), der in IAS 24.17 f. Angaben zur Vergütung des Managements in Schlüsselpositionen verlangt. Als problematisch erweist sich dabei zum einen, dass der Lagebericht keinen Abschlussbestandteil darstellt und eine Angabe im Lagebericht dem Vollständigkeitsprimat eines IFRS-konformen Abschlusses zuwider läuft. Zum anderen können sich Re­dundanzen zwischen den nach § 315a Abs.  1 HGB ebenfalls ergänzend für einen IFRS-Konzernabschluss geforderten Angaben zur Organvergütung nach § 314 Abs.  1 Nr. 6 HGB und dem IFRS-Anhang ergeben. Zwar überschneiden sich diese Angaben z. T. mit den Angabepflichten zur Managementvergütung nach IAS 24, sie entsprechen diesen aber nicht umfassend.[158] So wird zum einen der Kreis der einbezogenen Führungskräfte unterschiedlich abgegrenzt, zum anderen bezieht sich die handelsrechtliche Regelung lediglich auf die Bezüge für die Organtätigkeit. IAS 24.17 definiert dagegen alle Leistungen an Arbeitnehmer als angabepflichtige Vergütung, inkl. derer im Anwendungsbereich des IFRS 2.[159]

 

Tz. 209

In diesem Kontext können jedoch mögliche Inhalte des management commentary (vgl. Tz. 212 ff.) rudimentär den Anforderungen an einen handelsrechtlichen Lagebericht entsprechen. So wird es nach PS MC.28 als hilfreich erachtet, im Rahmen der Strategieberichterstattung auf den Zusammenhang zwischen den Zielen des Unternehmens, der Strategie und den Maßnahmen des zu ihrer Erreichung sowie der Vergütung der Geschäftsleitung einzugehen. Allerdings dürften die hiermit geforderten Angaben aufgrund der wenig konkreten Formulierung und des geringen Verbindlichkeitscharakter bereits mit stark aggregierten, überblicksartigen Aussagen gemacht werden können.[160]

[158] Zum Ganzen Lüdenbach/Freiberg, BB 2013, 2539.
[159] Hoffmann/Lüdenbach, HGB, § 315a HGB Rn. 11a.
[160] Fink/Kajüter/Winkeljohann, Lageberichterstattung, Stuttgart, 2013, 234.

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