Tz. 15

Der Lagebericht großer und mittelgroßer KapGes und diesen gleichgestellter PersGes ist gem. § 316 Abs.  1 HGB durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der JA kann erst mit erfolgter Prüfung von JA und Lagebericht festgestellt werden. Wird der Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, hat der Abschlussprüfer eine Nachtragsprüfung vorzunehmen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung ist im Prüfungsbericht zu berichten. Zudem ist der Bestätigungsvermerk entsprechend zu ergänzen.

 

Tz. 16

Die inhaltliche Prüfung des Lageberichts bezieht sich gem. § 317 Abs.  2 HGB darauf, ob Lagebericht und JA – ggf. auch ein IFRS-Einzelabschluss nach § 325 Abs.  2a HGB – sowie die bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers miteinander in Einklang stehen ("Einklangsprüfung"). Zudem ist zu prüfen, ob der Lagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Unternehmens vermittelt. In diesem Zusammenhang ist auch zu prüfen, ob die Chancen und Risiken der künftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind. Zudem hat sich die Prüfung des Lageberichts auch darauf zu erstrecken, ob die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung desselben beachtet worden sind. Nicht der Prüfungspflicht unterliegen die Angaben nach § 289a HGB zur Erklärung zur Unternehmensführung. Hier ist lediglich zu prüfen, ob die Erklärung abgegeben wurde. Die Vorgaben gelten gem. § 316 Abs.  2 Satz 1, § 317 Abs.  2 HGB auch für die Prüfung des Konzernlageberichts.

 

Tz. 17

KapGes, die nach § 264 Abs.  1 HGB einen Lagebericht aufzustellen haben (vgl. Tz. 11 ff.), sind gem. § 325 Abs.  1 HGB auch zur Offenlegung desselben verpflichtet. Die Offenlegung erfolgt durch elektronische Einreichung des Lageberichts beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Die Einreichung hat unverzüglich nach Vorlage des Lageberichts an die Gesellschafter, spätestens jedoch binnen zwölf Monaten nach dem Abschlussstichtag stattzufinden. Für kapitalmarktorientierte Unternehmen i. S. d. § 264d HGB gilt gem. § 325 Abs.  4 HGB eine verkürzte Einreichungsfrist von vier Monaten. Nach § 325 Abs.  2 HGB ist der Lagebericht unverzüglich nach der Einreichung beim Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers durch diesen bekannt machen zu lassen.

Wird anstelle eines handelsrechtlichen JA ein Einzelabschluss nach IFRS offengelegt, hat der Lagebericht nach § 289 HGB gem. § 325 Abs.  2a HGB in erforderlichem Umfang auch auf diesen Abschluss Bezug zu nehmen. Kleine KapGes und diesen gleichgestellte PersGes, die einen Lagebericht freiwillig erstellen, sind gem. § 326 HGB von der Offenlegungspflicht befreit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge