Tz. 22

Neben dem DRSC hat auch das IDW verschiedene Verlautbarungen zur Lageberichterstattung veröffentlicht, um den Gesetzestext zu konkretisieren. Die bereits 1998 veröffentlichte erste IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Aufstellung des Lageberichts (IDW RS HFA 1) wurde 2005 mit der Veröffentlichung des DRS 15 wieder aufgehoben. In den Jahren 2005 und 2006 wurden die IDW Rechnungslegungshinweise IDW RH HFA 1.005 zur Risikoberichterstattung in Bezug auf Finanzinstrumente, IDW RH HFA 1.007 zur Berichterstattung über Leistungsindikatoren und IDW RH HFA 1.008 zu übernahmerechtlichen Angaben veröffentlicht. IDW RH HFA 1.005 und 1.008 wurden inzwischen aufgehoben. Daneben besteht mit IDW PS 350 ein Prüfungsstandard des IDW zur Prüfung des Lageberichts, der die inhaltlichen Anforderungen an die Lageberichtsprüfung gem. § 317 Abs.  2 HGB konkretisiert. Eine bindende Wirkung der IDW-Verlautbarungen für den Ersteller des Lageberichts kann nicht angenommen werden. Die Verlautbarungen des Berufsstandes haben keine Gesetzeswirkung, sie dienen lediglich der Auslegung der einschlägigen Regelungen des HGB. Zu beachten ist jedoch, dass insbesondere die Prüfungsstandards des IDW im Rahmen einer ordnungsgemäßen Abschlussprüfung einen hohen Stellenwert besitzen.[10]

[10] Kajüter, in: HdR, § 289 HGB Rn. 41.

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