Tz. 163

§ 161 AktG begründet für Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften die Pflicht zur Abgabe einer jährlichen Entsprechenserklärung mit dem vom BMJV bekannt gemachten DCGK. Nach dem Prinzip "comply-or-explain" ist danach Auskunft darüber zu geben, ob und in welchem Umfang den Empfehlungen der Regierungskommission DCGK gefolgt wurde (Vergangenheitsbezug) und wird (Zukunftsbezug). Entsprechend ist jede Abweichung vom Kodex zu begründen. Eine Begründung ist auch dann erforderlich, wenn der Kodex in toto nicht anwendet wird.

 

Tz. 164

Eine Konkretisierung der Inhalte oder des Umfangs der Begründungen findet sich weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien, sodass hierzu auf die Gesetzesauslegung und insbesondere den Normenzweck zurückgegriffen werden muss. Entsprechend muss für den Adressaten erkennbar sein, aus welchen Beweggründen sich Vorstand und Aufsichtsrat gegen eine Befolgung einer oder mehrerer Kodexempfehlungen entschieden haben. Nur auf diese Weise kann sich der Adressat ein Bild davon machen, inwieweit die Unternehmensführung und -überwachung als "verantwortungsvoll" i. S. d. Kodex angesehen werden kann. Eine Begründung kann beispielsweise auf unternehmens- oder branchenspezifische Besonderheiten hinweisen oder eigene, interne Kodizes zitieren.[135] Allerdings hat die Begründung inhaltlich einen eindeutigen Sachbezug zwischen der Kodexempfehlung und der abweichenden Regelung im Unternehmen herzustellen. Aus Gründen der Klarheit sollte an entsprechender Stelle auf die jeweilige Textziffer des Kodex verwiesen werden, auf die in den Ausführungen Bezug genommen wird.

[135] Goette, in: MüKo-AktG, § 161 AktG Rn. 54.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge