Tz. 2

§ 289 HGB sowie in bestimmten Fällen § 289a HGB legen die inhaltlichen Anforderungen an den Lagebericht fest. Dieser ist nach § 264 Abs.  1 HGB – und nach Maßgabe von Art. 2 Abs.  1 Satz 1 der EG-Bilanz-RL 78/660/EWG – kein Bestandteil des JA. Vielmehr handelt es sich beim Lagebericht um ein eigenständiges Informationsinstrument, das den JA durch zukunftsorientierte Informationen (in zeitlicher Hinsicht) sowie durch qualitative Angaben (in sachlicher Hinsicht) ergänzt.[1]

[1] Fink/Kajüter/Winkeljohann, Lageberichterstattung, Stuttgart, 2013, 3.

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