Tz. 19

Gem. § 342 Abs.  1 Nr. 1 HGB wurde das DRSC u. a. damit beauftragt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln (vgl. Kapitel 16 Tz. 140 ff.). Entsprechend wird – widerlegbar – vermutet, dass die vom BMJV veröffentlichten DRS den unbestimmten Rechtsbegriff der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung grundsätzlich sachgerecht konkretisieren. Der Gegenbeweis kann – insbesondere im Prozess – geführt werden. Mithin ist die Konkretisierung der Grundsätze vor allem Aufgabe der Rechtsprechung.[7]

 

Tz. 20

Da sich die DRS grundsätzlich auf die Konzernrechnungslegung beziehen, bedeutet dies für die einschlägigen DRS zur Lageberichterstattung und insbesondere DRS 20, dass grundsätzlich keine Pflicht zur Anwendung auf den Lagebericht nach § 289 HGB besteht. Eine verbindliche Anwendung der vom BMJV bekannt gemachten Standards ist – dem gesetzlichen Auftrag des DRSC folgend – auf den Konzernlagebericht, den zusammengefassten Lagebericht und den Konzernzwischenlagebericht beschränkt.[8] Dies kommt z. B. im Falle des DRS 20 auch durch die Formulierung in DRS 20.2 zum Ausdruck, wonach seine Anwendung auf den Lagebericht nach § 289 HGB lediglich empfohlen wird.

 

Tz. 21

Trotz des seitens des DRSC proklamierten Empfehlungscharakters des DRS 20 für den Lagebericht nach § 289 HGB erscheint eine Anwendung des Standards auf diesen sachgerecht.[9] Dies liegt insbesondere darin begründet, dass die §§ 289 und 315 HGB über weite Teile hinweg wortgleich formuliert sind. Wenn also die Anwendung des DRS 20 dazu führt, dass ein entsprechend aufgestellter Konzernlagebericht den gesetzlichen Anforderungen des § 315 HGB entspricht, dann erfüllt dieser im Umkehrschluss auch die gleichlautenden Vorgaben des § 289 HGB. Es stellt sich überdies sogar die Frage, ob DRS 20 für die mit § 315 HGB wortgleichen Textstellen des § 289 HGB nicht eine ebenso notwendige Konkretisierung des Gesetzes darstellt, wie für § 315 HGB ursprünglich intendiert, ob also die Vermutung der Grundsatzkonformität gem. § 342 Abs.  2 HGB bei Beachtung von DRS 20 insoweit auch für den Lagebericht gilt.

[7] Ernst, WPg 1998, 1025; Ebke/Paal, in: MüKo-HGB, § 342 HGB Rn. 24.
[8] Fink/Kajüter/Winkeljohann, Lageberichterstattung, Stuttgart, 2013, 23.
[9] Böcking/Dutzi/Gros, in: Baetge/Kirsch/Thiele, BilanzR, § 289 HGB Rn. 50.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge