Tz. 11

Nach § 264 Abs.  1 HGB sind mittelgroße und große KapGes i. S. d. § 267 Abs.  2 und 3 HGB dazu verpflichtet, einen Lagebericht aufzustellen. Selbiges gilt für diesen gleichgestellte PersGes i. S. d. § 264a Abs.  1 HGB. Für kleine KapGes i. S. d. § 267 Abs.  1 HGB und diesen gleichgestellte PersGes gelten gem. § 264 Abs.  1 Satz 4 HGB größenabhängige Erleichterungen, wonach diese von der Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts befreit sind. Diese Erleichterungen gelten nicht für KapGes, die kapitalmarktorientiert i. S. d. § 264d HGB sind. Sie gelten nach § 267 Abs.  3 Satz 2 HGB stets als große KapGes. Gem. § 5 Abs.  2 PublG erwächst eine Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts zudem für Unternehmen, die die Größenkriterien des § 1 Abs.  1 PublG überschreiten und nicht in der Rechtsform einer PersGes oder eines Einzelkaufmanns firmieren. Dies betrifft z. B. bestimmte Vereine, Stiftungen oder Körperschaften des öffentlichen Rechts. Der Lagebericht ist in deutscher Sprache und in Euro aufzustellen.

Einzelkaufleute und nicht haftungsbeschränkte PersGes unterliegen keiner Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts. Allerdings kann ein Lagebericht auch freiwillig aufgestellt werden.

 

Tz. 12

Des Weiteren sind KapGes gem. § 264 Abs.  3 Satz 1 HGB von der Aufstellung des Lageberichts befreit, wenn sie in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den EWR einbezogen sind. Diese haben die folgenden Voraussetzungen kumulativ zu erfüllen, um von der Befreiungsmöglichkeit Gebrauch machen zu können:

  • Alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt,
  • das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die vom Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen,
  • Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Sitzstaates des Mutterunternehmens und im Einklang mit den maßgeblichen EU-RL aufgestellt und geprüft worden,
  • die Befreiung des Tochterunternehmens wird im Konzernanhang des Mutterunternehmens angegeben und
  • der Befreiungsbeschluss, die Erklärung über die Einstandspflicht des Mutterunternehmens für die Verpflichtungen des Tochterunternehmens, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht sowie der Bestätigungsvermerk des Mutterunternehmens sind für das Tochterunternehmen nach § 325 Abs.  1­–1b HGB im elektronischen Bundesanzeiger offengelegt worden. Hat das Mutterunternehmen einzelne oder alle dieser Unterlagen bereits offengelegt, müssen sie nach § 264 Abs.  3 Satz 2 HGB nicht erneut vom Tochterunternehmen offengelegt werden, wenn sie im Bundesanzeiger unter dem Tochterunternehmen auffindbar sind.

Nach § 264b HGB gelten ähnliche Befreiungsregelungen auch für KapGes gleichgestellte PersGes i. S. d. § 264a Abs.  1 HGB. Diese sind jedoch weniger restriktiv. So muss hierbei z. B. keine Einstandspflicht des Mutterunternehmens vorliegen.

 

Tz. 13

Spezielle, rechtsform- oder branchenspezifische Vorschriften zur Aufstellungspflicht für den Lagebericht gelten zudem u. a. für bestimmte Genossenschaften nach § 336 HGB, für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute nach § 340a HGB und für Versicherungsunternehmen nach § 341a HGB.

 

Tz. 14

Der Lagebericht ist von den gesetzlichen Vertretern der KapGes gem. § 264 Abs.  1 Satz 3 HGB in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen.

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