Tz. 194

Da die IFRS keinen verbindlich zu erstellenden Lage- oder Managementbericht kennen, sind verschiedene Angaben, die nach HGB im Rahmen des Lageberichts zu machen sind, nach IFRS als Anhangangaben vorgesehen. In Verbindung mit den Vorgaben des § 315a HGB führt dies für deutsche IFRS-Anwender dazu, dass bestimmte Informationen mehrfach anzugeben sind. Dies liegt zum einen daran, dass der Lagebericht nicht zu den in IAS 1.10 genannten Abschlussbestandteilen gehört. Damit können die ausdrücklich für einen IFRS-konformen Abschluss erforderlichen Angaben nicht alternativ in einem handelsrechtlichen Lagebericht – also außerhalb des IFRS-Abschlusses – veröffentlicht werden.[155] Zum anderen schreibt DRS 20.20 für den Lagebericht eine geschlossene Form vor, sodass die alternative Angabe im Lagebericht geforderter Informationen im Anhang auf die vergleichsweise restriktiven gesetzlich gewährten Verweismöglichkeiten begrenzt ist. DRS 20.21 integriert die handelsrechtlich kodifizierten Verweismöglichkeiten in einer abschließenden Aufzählung. Danach bestehen lediglich folgende Verweismöglichkeiten, die die geschlossene Form des Lageberichts nicht beeinträchtigen:

  • eine auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlichte Erklärung zur Unternehmensführung (§ 289a HGB),
  • Angaben zur Organvergütung in einem separaten Corporate-Governance-Bericht,
  • Angaben, die aufgrund von gesetzlichen Vorschriften (§ 315 Abs.  4 Satz 2 HGB) oder der Regelungen des DRS 20 (DRS 20.K192, K198, K219, K231) im Anhang gemacht werden.
[155] So auch Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, IFRS, § 7 Rn. 18.

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