a) Allgemeines

aa) Verantwortliche Organe

 

Tz. 159

§ 289a HGB enthält keine Vorschrift darüber, welche Organe der AG die Erklärung zur Unternehmensführung abgeben müssen. Hingegen nimmt § 161 Abs.  1 Satz 1 AktG hinsichtlich der Erklärung zum DCGK explizit auf Vorstand und Aufsichtsrat des Unternehmens Bezug. Die Verantwortlichkeit des Vorstands ist dabei unstrittig, da dieser die Aufstellung des Lageberichts verantwortet und die Erklärung zur Unternehmensführung ein Bestandteil dessen ist. Weniger eindeutig ist die Argumentation hinsichtlich der Verantwortlichkeit des Aufsichtsrats. Er ist nach h. M. zumindest in die Erstellung der Erklärung einzubeziehen.[131] So unterliegt der Lagebericht nach § 171 Abs.  1 AktG zum einen der Prüfung durch den Aufsichtsrat, zum anderen enthält die Erklärung eine Beschreibung der Arbeitsweise des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse. Eine zumindest interne Befassung des Aufsichtsrats mit der Erklärung zur Unternehmensführung erscheint daher nur sachgerecht. Eine entsprechende Empfehlung findet sich auch im DCGK (Tz. 3.10).

 

Tz. 160

Eine inhaltliche Prüfung der Erklärung durch den Abschlussprüfer ist gem. § 317 Abs.  2 Satz 3 HGB nicht vorgesehen. Trotzdem ist im Rahmen der Abschlussprüfung die grundsätzliche Existenz einer Erklärung zur Unternehmensführung gem. § 289a HGB zu prüfen.

[131] Grottel/Röhm-Kottmann, in: BeckBilKo, § 289a HGB Rn. 9; Paetzmann, in: Bertram u. a., HGB, § 289 HGB Rn. 7; a. A. Kocher, DStR 2010, 1034 (1034).

bb) Ort und Zeitpunkt der Erklärung

 

Tz. 161

Die Erklärung zur Unternehmensführung kann nach § 289a HGB entweder im Lagebericht oder auf der Internetseite der Gesellschaft abgegeben werden. Wird die Erklärung in den Lagebericht integriert, hat sie dort einen gesonderten Abschnitt zu bilden. Bei Veröffentlichung auf der Internetseite des Unternehmens ist in den Lagebericht ein entsprechender Verweis unter Einbezug der Internetseite aufzunehmen. Im Gegensatz dazu ist die Entsprechenserklärung mit dem DCGK nach § 161 Abs.  2 AktG zwingend auf der Internetseite des Unternehmens zu veröffentlichen. Dies gilt auch dann, wenn die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB als Bestandteil des Lageberichts veröffentlicht wird, sodass es dann zu redundanten Informationen kommt.[132] Gegen eine Integration der Erklärung zur Unternehmensführung in den Lagebericht kann zudem sprechen, dass diese – im Gegensatz zum Lagebericht – nicht der Prüfungspflicht unterliegt (§ 317 Abs.  2 Satz 3 HGB). Vor allem, wenn die Erklärung zur Unternehmensführung in einen sich aus mehreren Normen speisenden umfassenden Corporate Governance Bericht einbezogen wird, würde sich die Befreiung von der Prüfungspflicht lediglich auf die Erklärung zur Unternehmensführung erstrecken.[133]

 

Tz. 162

Da die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB im Rahmen der Lageberichterstattung abzugeben ist, kann hier ein zeitlicher Gleichlauf unterstellt werden.[134] Entsprechend ist die Erklärung jährlich zum Abschlussstichtag abzugeben. Der Zeitpunkt der Offenlegung wird über die allgemeinen Vorgaben zur Offenlegung gem. § 325 Abs.  1 HGB geregelt.

[132] Bischof/Selch, WPg 2008, 1021 (1027).
[133] Fink/Kajüter/Winkeljohann, Lageberichterstattung, Stuttgart, 2013, 131; Grottel/Röhm-Kottmann, in: BeckBilKo, § 289a HGB Rn. 13.
[134] Kajüter, in: HdR, § 289 HGB Rn. 193.

b) Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG (Abs. 2 Nr. 1)

 

Tz. 163

§ 161 AktG begründet für Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften die Pflicht zur Abgabe einer jährlichen Entsprechenserklärung mit dem vom BMJV bekannt gemachten DCGK. Nach dem Prinzip "comply-or-explain" ist danach Auskunft darüber zu geben, ob und in welchem Umfang den Empfehlungen der Regierungskommission DCGK gefolgt wurde (Vergangenheitsbezug) und wird (Zukunftsbezug). Entsprechend ist jede Abweichung vom Kodex zu begründen. Eine Begründung ist auch dann erforderlich, wenn der Kodex in toto nicht anwendet wird.

 

Tz. 164

Eine Konkretisierung der Inhalte oder des Umfangs der Begründungen findet sich weder im Gesetz noch in den Gesetzesmaterialien, sodass hierzu auf die Gesetzesauslegung und insbesondere den Normenzweck zurückgegriffen werden muss. Entsprechend muss für den Adressaten erkennbar sein, aus welchen Beweggründen sich Vorstand und Aufsichtsrat gegen eine Befolgung einer oder mehrerer Kodexempfehlungen entschieden haben. Nur auf diese Weise kann sich der Adressat ein Bild davon machen, inwieweit die Unternehmensführung und -überwachung als "verantwortungsvoll" i. S. d. Kodex angesehen werden kann. Eine Begründung kann beispielsweise auf unternehmens- oder branchenspezifische Besonderheiten hinweisen oder eigene, interne Kodizes zitieren.[135] Allerdings hat die Begründung inhaltlich einen eindeutigen Sachbezug zwischen der Kodexempfehlung und der abweichenden Regelung im Unternehmen herzustellen. Aus Gründen der Klarheit sollte an entsprechender Stelle auf die jeweilige Textziffer des Kodex verwiesen werden, auf die in den Ausführungen Bezug genommen wird.

[135] Goette, in: MüKo-AktG, § 161 AktG Rn. 54.

c) Relevante Angaben zu angewandten Unternehmensführungspraktiken (Abs. 2 Nr. 2)

 

Tz. 165

§ 289a Abs.  2 Nr. 2 HGB fordert, relevante Angaben zu über die...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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