a) Überblick

 

Tz. 190

Eine für deutsche IFRS-Anwender verpflichtende Lageberichterstattung nach den Regelungen der IFRS gibt es nicht. Jedoch müssen deutsche Mutterunternehmen, die einen verpflichtenden oder freiwilligen IFRS-Konzernabschluss erstellen, diesen nach § 315a Abs.  1 HGB u. a. um einen handelsrechtlichen Konzernlagebericht ergänzen. Dieser ergänzende Konzernlagebericht hat den Anforderungen des § 315 HGB i. V. m. DRS 20 sowie sonstiger Vorschriften im Rahmen des HGB zu entsprechen, die sich auf den Konzernlagebericht beziehen.

b) Entstehungsgeschichte

 

Tz. 191

§ 315a HGB ergänzt die IAS-VO und wurde mit dem BilReG neu in das HGB aufgenommen. Damit ersetzt er den damaligen § 292a HGB. BilMoG und BilRUG haben jeweils zu kleineren Anpassungen in den Verweisungen des § 315a HGB auf zusätzlich zum IFRS-Konzernabschluss anzuwendende handelsrechtliche Regelungen geführt.

c) Geltungsbereich

 

Tz. 192

Der Anwendungsbereich des § 315a HGB ist aufgrund der unmittelbaren Rechtswirkung der IAS-VO in den EU-Mitgliedstaaten auf die Regelung der Mitgliedstaatenwahlrechte begrenzt. Damit bilden die IAS-VO und § 315a HGB zusammen die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Konzernrechnungslegung nach IFRS in Deutschland.[154] Nach Art. 4 der IAS-VO sind nach §§ 290293 HGB konzernrechnungslegungspflichtige Mutterunternehmen zur Aufstellung eines IFRS-Konzernabschluss verpflichtet, sofern sie kapitalmarktorientiert i. S. d. IAS-Verordnung sind oder bis zum Bilanzstichtag die Zulassung eines Wertpapiers zum Handel am inländischen amtlichen Markt beantragt haben. Für Mutterunternehmen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, besteht ein Wahlrecht zur Aufstellung eines befreienden IFRS-Konzernabschlusses.

 

Tz. 193

Unabhängig davon, ob der befreiende IFRS-Konzernabschluss verpflichtend oder freiwillig aufgestellt wird, sind die ergänzenden handelsrechtlichen Vorschriften des § 315a Abs.  1 HGB vollständig anzuwenden. Diese regeln i. d. R. Themenbereiche, die von den IFRS nicht oder nur in unzureichendem Maße behandelt werden. In diesem Kontext erwächst auch die Verpflichtung den IFRS-Konzernabschluss um einen Konzernlagebericht nach § 315 HGB i. V. m. DRS 20 zu ergänzen.

[154] BT-Drucks. 15/3419, 33.

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