Tz. 74

Halten KapGes oder KapCo-Gesellschaften mehr als 10 % der Anteile oder Aktien an im Inland ansässigen oder ausländischen Investmentunternehmen, wird die Angabe von stillen Reserven oder Lasten im Anhang gefordert. Auch eine Aufschlüsselung der stillen Reserven und Lasten ist vom Ersteller zu leisten. Zusätzlich sind Anlageziele zu nennen und die Gegenüberstellung von Buchwert und dem Wert nach § 36 InvG zu leisten. Bei hohem Anteilsbesitz empfiehlt sich eine tabellarische Aufstellung unter Angabe des Namens des Investmentvermögens, des Herkunftsstaats, des Anlageziels, des Anteilswerts, der Differenz zum Buchwert, erfolgter Ausschüttung, Beschränkungen hinsichtlich einer Rückgabe, Gründe für unterlassene Abschreibungen.[23]

 

Tz. 75

Kleinst-KapGes sind von dieser Berichtspflicht befreit.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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