Tz. 72

Sollten im Zuge der Bilanzerstellung Vermögenswerte und Schulden verrechnet werden (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB), sind Anschaffungskosten und beizulegender Zeitwert der verrechneten Vermögensgegenstände sowie auf der anderen Seite der Erfüllungsbetrag der verrechneten Schulden ebenso anzugeben wie verrechnete Aufwendungen und Erträge. Die Vorschrift verlangt wie Nr. 20 die grundlegenden Annahmen eines Bewertungsmodells, welche der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts unterliegen, anzugeben, es sei denn dieser lässt sich als Preis an einem aktiven Markt bestimmen.

 

Tz. 73

Von dieser Berichtspflicht ausgenommen sind nur Kleinst-KapGes und KapCo-Gesellschaften, die keinen Anhang erstellen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

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