Tz. 68

Die Angabe verpflichtet den Ersteller den Gesamtbetrag seiner innerhalb eines Geschäftsjahres angefallenen Forschungs- und Entwicklungskosten anzugeben. Soweit selbsterstellte immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens aktiviert worden sind (Wahlrecht), soll der auf diese Vermögensgegenstände entfallende Teil der Entwicklungskosten angegeben werden. Obsolet wird die Vorschrift, wenn der Ersteller seine GuV nach dem Umsatzkostenverfahren aufstellt und deren Posten freiwillig weiter untergliedert, sodass auch Aufwendungen der Posten "Forschung und Entwicklung" ersichtlich sind. Die aktivierten Entwicklungskosten lassen sich nämlich auch dem Anlagengitter nach § 284 Abs. 3 HGB entnehmen. Bei Verwendung des Gesamtkostenverfahren ist die Kostenposition "Forschung und Entwicklung" maßgebend für die Anhangangabe nach § 285 Nr. 22 HGB. Empfehlenswert ist die Angabe des Gesamtbetrags sowie der aktivierten oder nicht aktivierten Entwicklungskosten sowie der in jedem Fall nicht aktivierten Forschungskosten in einer Dreispalten-Übersicht oder als Davon-Vermerk.[22]

 

Tz. 69

Kleine KapGes sind von dieser Vorschrift befreit.

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