Tz. 66

Mit Einführung des BilMoG hat auch die in § 285 Nr. 21 HGB beschriebene Vorschrift die HGB-Welt erreicht und nähert diese der IFRS-Welt (hier IAS 24) ein Stück weit an. Nach Begründung des Regierungsentwurfs zum BilMoG ist die Definition von nahestehenden Personen und Unternehmen IAS 24 (IAS 24, vgl. Tz. 94 ff.) zu entnehmen. Im Unterschied zu IAS 24 müssen lediglich wesentliche Geschäfte, die eben nicht zu marktüblichen Konditionen abgeschlossen worden sind, unabhängig davon, zu welchen Ungunsten oder Gunsten, angegeben werden. Die Vorschrift verpflichtet den Ersteller also, Informationen über Geschäfte mit nahestehenden Personen bzw. Unternehmen zu marktunüblichen Konditionen bereitzustellen. Allerdings ist es dem Unternehmen auch möglich, zusätzlich die zu marktüblichen Konditionen eingegangenen Geschäfte mit Nahestehenden anzugeben. Der Angabepflicht unterliegen die Art der Beziehung zu den "Nahestehenden" sowie die Art der Geschäfte (der Begriff "Geschäft" ist im Sinne eines Rechtsgeschäfts zu verstehen), aber auch weitere für die Beurteilung der Finanzlage des Adressaten notwendige Informationen.

 

Tz. 67

Kleine KapGes und KapCo-Gesellschaften sind in Gänze von der Angabepflicht befreit. Mittelgroße KapGes und KapCo-Gesellschaften dürfen die Angaben zu § 285 Nr. 21 HGB unterlassen, sofern es sich um direkte oder indirekte Geschäfte mit Gesellschaften/Unternehmen handelt, an denen die Gesellschaft selbst beteiligt ist oder um solche die mit Mitgliedern des Geschäftsführungs-, Aufsichts- oder Verwaltungsorgans geschlossen wurden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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