Tz. 63

Die in § 285 Nr. 19 HGB verankerte Angabepflicht bezieht sich auf nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierte derivative Finanzinstrumente (z. B. Termingeschäfte, Optionen). Für solche derivativen Finanzinstrumente sind jeweils die Art und deren Umfang zu nennen. Zudem ist zusätzlich der Zeitwert und der Buchwert sowie der Bilanzposten, unter welchem der Buchwert dieser Finanzinstrumente ausgewiesen wird, anzugeben. Sollte es dem Bilanzierenden nicht möglich sein den Zeitwert für Zwecke des Anhangs verlässlich zu bestimmen, müssen Gründe hierfür angegeben werden. Sinn und Zweck der Angabe unter § 285 Nr. 19 HGB ist insbesondere, dass der Adressat einen Vergleich zwischen Buchwert und Zeitwert ziehen kann. Zu beachten ist, dass derivative Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert bilanziert werden, von dieser Angabepflicht ausgenommen sind, ansonsten kommt es zu einer überflüssigen Doppelangabe ohne Informationswert für den Bilanzadressaten. Gemeint ist insbesondere der Handelsbestand von Kreditinstituten, der nach § 340e Abs. 3 HGB zum beizulegenden Zeitwert zu bilanzieren ist.

 

Tz. 64

Ausgenommen von der Angabepflicht sind im Allgemeinen kleine KapGes.

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